Abschiebungsandrohung
Abschiebungsandrohung ist die behördliche Ankündigung, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer nach Ablauf einer bestimmten Frist zwangsweise in einen bezeichneten Staat abgeschoben werden kann. Sie verbindet regelmäßig die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise mit der Benennung der Vollstreckungsfolge. Rechtsgrundlagen finden sich im Aufenthaltsgesetz und im Asylgesetz. Die Androhung ist von der tatsächlichen Abschiebung zu unterscheiden und muss insbesondere Zielstaat, Ausreisefrist und Rechtsschutzmöglichkeiten erkennen lassen.
Rechtliche Einordnung
Nach § 59 AufenthG ist die Abschiebung grundsätzlich unter Setzung einer angemessenen Ausreisefrist anzudrohen. Im Asylverfahren erlässt häufig das Bundesamt die Androhung zusammen mit seiner Entscheidung über den Asylantrag.
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung
Wird die Ausreisepflicht vollziehbar und die Frist nicht eingehalten, kann die Abschiebung durchgeführt werden. Rechtsbehelfe und ihre aufschiebende Wirkung richten sich nach der Entscheidungsart und besonderen gesetzlichen Fristen.
Abgrenzung
Die Abschiebungsandrohung ist weder Abschiebung noch Abschiebungsanordnung. Ein Abschiebungsverbot betrifft dagegen rechtliche Hindernisse gegenüber der Rückführung in einen bestimmten Staat.
Beispiel
Das Bundesamt lehnt einen Asylantrag ab, setzt eine Ausreisefrist und droht die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Betroffene muss die im Bescheid genannte kurze Klage- und gegebenenfalls Eilfrist beachten.
Häufige Fragen
Ist die Person sofort abzuschieben?
Nein. Die Androhung setzt grundsätzlich zunächst eine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Kann dagegen geklagt werden?
Ja. Statthaftigkeit, Frist und aufschiebende Wirkung hängen von der konkreten Entscheidung ab.
Muss ein Zielstaat genannt sein?
Die Androhung soll den Staat bezeichnen, in den abgeschoben werden soll.
Verwandte Begriffe und Quellen
§ 59 AufenthG, § 34 AsylG und verwaltungsrecht-faq.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.