|

Actio pro socio

Die Actio pro socio ist die römischrechtliche Klage eines Gesellschafters gegen einen anderen aus einer Societas. Sie dient der Durchsetzung gesellschaftlicher Pflichten und dem Ausgleich der aus dem gemeinsamen Unternehmen folgenden Ansprüche. Maßgeblich sind die Vereinbarung über Beiträge, Gewinn und Verlust sowie die gebotene Loyalität. Als Klage nach Treu und Glauben erfasst sie insbesondere Abrechnung und Haftung im Innenverhältnis. Sie ist von einer Klage zur Teilung gemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden.

Gesellschaft und gemeinsames Eigentum

Eine Societas und gemeinschaftliches Eigentum sind unterschiedliche Rechtsbeziehungen. Die Actio pro socio betrifft die persönlichen Pflichten der Gesellschafter. Justinians Institutionen behandeln insbesondere ihre Sorgfalt und Gewinnverteilung. Für die Aufteilung gemeinsamer Sachen kommt gegebenenfalls eine eigene Teilungsklage in Betracht.

Beispiel

Zwei Römer betreiben gemeinsam einen Weinhandel. Einer behält entgegen der vereinbarten Beteiligung den erzielten Gewinn für sich. Der andere kann seine gesellschaftliche Ausgleichsforderung mit der Actio pro socio verfolgen.

FAQ

Wer klagt gegen wen?

Ein Gesellschafter gegen einen anderen aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Ist die Klage eine Eigentumsteilung?

Nein. Die Teilung gemeinsamer Sachen ist gesondert zu beurteilen.

Bestimmt allein das Gesetz die Gewinnanteile?

Eine wirksame Vereinbarung der Gesellschafter ist maßgeblich; ergänzende historische Regeln sind zu beachten.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Hypotheca

    Hypotheca bezeichnet im römischen Recht eine besitzlose Pfandsicherung, bei der der Sicherungsgeber die belastete Sache grundsätzlich weiter besitzen und nutzen kann. Der Gläubiger erhält ein Sicherungsrecht zur Durchsetzung einer Forderung, ohne dass ihm die Sache bereits bei Begründung übergeben werden muss. In der späteren römischen Terminologie werden Hypotheca und Pignus teilweise gemeinsam behandelt. Die Hypotheca…

  • |

    Rechtsbindungswille

    Rechtsbindungswille ist der nach außen erkennbare Wille, mit einer Erklärung eine rechtlich verbindliche Verpflichtung einzugehen. Er entscheidet insbesondere darüber, ob eine Äußerung als Willenserklärung, bloße Gefälligkeit oder unverbindliche Absicht zu verstehen ist. Maßgeblich ist nicht der geheime innere Wille, sondern die objektive Sicht eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung von Wortlaut, wirtschaftlicher Bedeutung, Interessenlage, Verkehrssitte und…

  • | |

    Tierhaltung in der Mietwohnung

    Tierhaltung in der Mietwohnung Tierhaltung in der Mietwohnung bezeichnet die Nutzung von Wohnraum zur Aufnahme und Betreuung eines Tieres. Kleintiere in üblicher Zahl dürfen regelmäßig ohne besondere Erlaubnis gehalten werden, solange keine Störungen entstehen. Bei Hund oder Katze ist eine formularmäßige Pauschalverbotsklausel meist unwirksam; erforderlich ist eine Interessenabwägung nach Tierart, Größe, Wohnanlage, Vertragsgestaltung und Belangen…

  • |

    Reichsverfassung von 1871

    Reichsverfassung von 1871 war die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs und ordnete den föderalen Bundesstaat unter dem preußischen König als Deutschem Kaiser. Der Begriff ist für das Verständnis der Entwicklung der deutschen Rechtsordnung und ihrer Institutionen von besonderer Bedeutung. Historischer Zusammenhang Der Begriff gehört zur Rechtsgeschichte und steht mit Verfassungsentwicklung, Kodifikation und Institutionenbildung in Verbindung. Bedeutung…

  • |

    Entnazifizierung

    Entnazifizierung bezeichnet die nach 1945 unternommenen Maßnahmen der Alliierten und deutscher Stellen, um nationalsozialistische Organisationen, Ideen und belastete Personen aus Staat, Gesellschaft und Wirtschaft zu entfernen. Dazu gehörten die Auflösung nationalsozialistischer Einrichtungen, strafrechtliche Verfolgung, Berufsverbote, Spruchkammerverfahren und politische Bildungsmaßnahmen. Durchführung und Intensität unterschieden sich zwischen den Besatzungszonen. Die Ergebnisse blieben insbesondere bei der personellen Erneuerung…

  • |

    Schenkung

    Eine Schenkung ist nach § 516 BGB eine Zuwendung, durch die der Schenker den Beschenkten aus seinem Vermögen bereichert, wenn beide über die Unentgeltlichkeit einig sind. Sie setzt daher eine Vermögensverschiebung und einen Schenkungsvertrag voraus. Das bloße Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; der Formmangel wird durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Das Schenkungsrecht begrenzt die…