| |

Tierhaltung in der Mietwohnung

Tierhaltung in der Mietwohnung Tierhaltung in der Mietwohnung bezeichnet die Nutzung von Wohnraum zur Aufnahme und Betreuung eines Tieres. Kleintiere in üblicher Zahl dürfen regelmäßig ohne besondere Erlaubnis gehalten werden, solange keine Störungen entstehen. Bei Hund oder Katze ist eine formularmäßige Pauschalverbotsklausel meist unwirksam; erforderlich ist eine Interessenabwägung nach Tierart, Größe, Wohnanlage, Vertragsgestaltung und Belangen anderer Bewohner. Konkrete Gefahren, Lärm, Gerüche oder Schäden können Einschränkungen und Unterlassungsansprüche rechtfertigen.

Rechtliche Einordnung

Die Erlaubnispflicht kann wirksam vereinbart werden, darf aber nicht zu einer schematischen Ablehnung führen. Der Vermieter muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Bedeutung und Abgrenzung

Ein Anspruch auf Tierhaltung folgt nicht allein aus persönlichem Wunsch. Bei Assistenz- oder Therapietieren können grundrechtliche und besondere persönliche Belange erhebliches Gewicht besitzen.

Beispiel

Ein Mieter beantragt die Haltung eines ruhigen kleinen Hundes. Der Vermieter darf nicht allein auf ein pauschales Formularverbot verweisen, sondern muss konkrete Interessen abwägen.

Häufige Fragen

Welche Tiere gelten als Kleintiere?

Typischerweise Zierfische, Hamster oder kleine Vögel in üblicher Zahl und gefahrloser Haltung.

Kann eine Erlaubnis widerrufen werden?

Bei erheblichen Störungen, Gefahren oder Vertragsverletzungen kann dies nach Interessenabwägung möglich sein.

Wer haftet für Schäden?

Grundsätzlich der Tierhalter nach den allgemeinen vertraglichen und gesetzlichen Regeln.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.

Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Kindesübergabe

    Kindesübergabe bezeichnet den tatsächlichen Wechsel des Kindes von der Obhut eines Elternteils oder einer Betreuungsperson zum Umgangsberechtigten und später zurück. Sie ist häufig ein besonders konfliktanfälliger Teil des Umgangs. Ort, Zeit, Begleitpersonen, Informationsaustausch und Verspätungen sollten deshalb eindeutig geregelt sein. Maßgeblich sind Sicherheit, Verlässlichkeit und eine möglichst geringe emotionale Belastung des Kindes. Übergaben dürfen nicht…

  • |

    Stiefkindadoption

    Stiefkindadoption ist die Annahme eines Kindes durch den Ehegatten oder unter gesetzlichen Voraussetzungen den Partner eines rechtlichen Elternteils. Der Annehmende wird rechtlicher Elternteil; die rechtliche Beziehung zum anderen bisherigen Elternteil erlischt grundsätzlich. Erforderlich sind insbesondere die Einwilligungen der beteiligten Personen, eine familiengerichtliche Entscheidung und die positive Prüfung des Kindeswohls. Die Adoption darf nicht lediglich dazu…

  • |

    Therapiefehler

    Ein Therapiefehler ist eine Abweichung vom geschuldeten medizinischen Standard bei Auswahl, Durchführung, Überwachung oder Anpassung einer Behandlung. Er kann etwa eine ungeeignete Therapie, fehlerhafte Dosierung, mangelhafte Operationsdurchführung, fehlende Verlaufskontrolle oder verspätete Reaktion auf Komplikationen betreffen. Nicht jede erfolglose Therapie ist fehlerhaft; maßgeblich sind Indikation, medizinischer Erkenntnisstand und konkrete Situation zum Behandlungszeitpunkt. Rechtliche Bedeutung Der Arzt…

  • |

    Beweisvereitelung

    Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei schuldhaft verhindert oder erschwert, dass der beweisbelastete Gegner ein relevantes Beweismittel nutzen kann. Beispiele sind Vernichtung von Unterlagen, Veränderung eines Gegenstands oder Verhinderung einer Untersuchung. Die ZPO enthält keine allgemeine geschlossene Regelung; die Folgen entwickelt die Rechtsprechung aus Treu und Glauben sowie freier Beweiswürdigung. Je nach Verschuldensgrad und Beweislage…

  • | |

    Textform

    Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. E-Mail, Papierausdruck oder speicherbares elektronisches Dokument können genügen, wenn der Empfänger die Erklärung unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. Ob Textform ausreicht, bestimmt das jeweilige…