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Verwertung von Wertpapieren im Steuerrecht

Verwertung von Wertpapieren im Steuerrecht bezeichnet die Umsetzung gepfändeter Wertpapiere in einen Erlös zur Befriedigung vollstreckbarer öffentlich-rechtlicher Forderungen. § 302 AO unterscheidet nach dem Vorhandensein eines Börsen- oder Marktpreises: Solche Papiere werden freihändig zum Tageskurs verkauft, andere nach den allgemeinen Regeln versteigert. Die Verwertung setzt die wirksame Pfändung voraus. Sie ist von der besonderen Vollstreckung in Namenspapiere und von der Pfändung der Forderung aus einem indossablen Papier zu unterscheiden.

Tageskurs oder Versteigerung

Der freihändige Verkauf zum Tageskurs soll einen marktgerechten Erlös ermöglichen. Fehlt ein Börsen- oder Marktpreis, verweist § 302 AO auf das allgemeine Versteigerungsverfahren. Die rechtliche Einordnung des Papiers bestimmt außerdem, wie bereits seine Pfändung erfolgen muss.

Beispiel

Ein Vollstreckungsschuldner besitzt gepfändete börsennotierte Aktien. Sie werden grundsätzlich zum Tageskurs freihändig verkauft, statt nach den allgemeinen Versteigerungsregeln angeboten zu werden.

FAQ

Sind alle Wertpapiere zu versteigern?

Nein, marktgängige Papiere werden nach § 302 AO freihändig verkauft.

Welcher Preis gilt beim freihändigen Verkauf?

Der Tageskurs.

Ersetzt der Verkauf die vorherige Pfändung?

Nein, Pfändung und Verwertung sind getrennte Schritte.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 302 AO · § 303 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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