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Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung

Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung ist der hoheitliche Zugriff auf einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners, dessen Erfüllung durch eine Schiffshypothek abgesichert ist. Im steuerlichen Vollstreckungsverfahren verlangt § 311 AO grundsätzlich die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister. Sie erfolgt auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde aufgrund der Pfändungsverfügung. Das Gesetz enthält Ausnahmen für bestimmte Nebenleistungen und verbriefte Forderungen. Der Zugriff betrifft die gesicherte Forderung, nicht unmittelbar das Schiff selbst.

Registereintragung und Ausnahmen

Die besonderen Regeln ergänzen die Forderungspfändung. Für ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug sieht § 311 AO ebenfalls eine Eintragung vor. Ob eine Ausnahme greift, muss anhand der Art des Anspruchs und seiner Verbriefung geprüft werden.

Beispiel

Ein Unternehmer hat eine Darlehensforderung gegen einen Reeder, gesichert durch Schiffshypothek. Soll diese Forderung wegen Steuerschulden gepfändet werden, ist grundsätzlich auch die Pfändung im zuständigen Schiffsregister einzutragen.

FAQ

Wer ersucht um die Eintragung?

Die Vollstreckungsbehörde auf Grundlage ihrer Pfändungsverfügung.

Wird dadurch unmittelbar das Schiff gepfändet?

Nein, gepfändet wird zunächst die gesicherte Forderung.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, insbesondere die in § 311 Absatz 4 AO bezeichneten Fälle.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 311 AO · § 310 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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