Erhaltung der lebenden Ressourcen
Erhaltung der lebenden Ressourcen bezeichnet im Seevölkerrecht die Sicherung des Fortbestands nutzbarer Meeresbestände, insbesondere gegen übermäßige Befischung. In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt der Küstenstaat nach Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens zulässige Fangmengen und geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Angaben. Dabei sind auch vergesellschaftete oder abhängige Arten zu berücksichtigen. Für die Hohe See bestehen ergänzende staatliche Erhaltungs- und Kooperationspflichten. Wirtschaftliche Nutzung bleibt damit an ökologische und völkerrechtliche Anforderungen gebunden.
Wissenschaft und Bewirtschaftung
Artikel 61 verlangt Erhaltung statt bloßer Ausschöpfung eines wirtschaftlichen Potenzials. Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren sowie die Abhängigkeit der Bestände sind einzubeziehen. Auf Hoher See ergeben sich entsprechende Pflichten insbesondere aus den Artikeln 117 bis 119.
Beispiel
Wissenschaftliche Daten zeigen einen Rückgang eines Fischbestands. Der Küstenstaat senkt die zulässige Fangmenge in seiner Wirtschaftszone und berücksichtigt dabei auch betroffene Arten der Nahrungskette.
FAQ
Wer legt die Fangmenge in der Wirtschaftszone fest?
Der Küstenstaat.
Zählt nur die befischte Art?
Nein. Auch vergesellschaftete und abhängige Arten sind zu berücksichtigen.
Ist die Hohe See frei von Erhaltungspflichten?
Nein. Dort bestehen eigene Pflichten zur Erhaltung und Zusammenarbeit.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See
Quellen und weiterführende Informationen
Seerechtsübereinkommen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.