Rücknahme der EGMR-Beschwerde
Die Rücknahme der EGMR-Beschwerde liegt vor, wenn der Beschwerdeführer erklärt oder durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Individualbeschwerde nicht weiterverfolgen will. Der Gerichtshof kann die Sache daraufhin nach Artikel 37 EMRK aus dem Register streichen. Er ist an den Wunsch jedoch nicht zwingend gebunden, wenn die Achtung der Menschenrechte eine weitere Prüfung erfordert. Eine Rücknahme beendet regelmäßig das konkrete Verfahren, ohne eine Verletzung der Konvention festzustellen.
Rechtliche Einordnung
Die Verfahrensherrschaft des Beschwerdeführers wird durch das öffentliche Interesse an der Wahrung der Konventionsrechte begrenzt.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich ist ein eindeutiger Wille zur Nichtfortführung oder ein entsprechendes Verhalten; zusätzlich prüft der Gerichtshof menschenrechtliche Gründe für eine Fortsetzung.
Rechtsfolgen
Die Beschwerde wird grundsätzlich aus dem Register gestrichen; unter besonderen Umständen kann sie später wieder eingetragen werden.
Beispiel
Der Beschwerdeführer teilt nach vollständiger innerstaatlicher Abhilfe mit, dass er seine Straßburger Beschwerde nicht weiterverfolgt.
Häufige Fragen
Muss der EGMR jede Rücknahme akzeptieren?
Nein. Menschenrechtliche Gründe können eine Fortsetzung erfordern.
Ergeht ein Sachurteil?
Regelmäßig nicht.
Kann das Verfahren später fortgesetzt werden?
Unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Wiedereintragung möglich.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen, Gerechte Entschädigung. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.