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Rücknahme der EGMR-Beschwerde

Die Rücknahme der EGMR-Beschwerde liegt vor, wenn der Beschwerdeführer erklärt oder durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Individualbeschwerde nicht weiterverfolgen will. Der Gerichtshof kann die Sache daraufhin nach Artikel 37 EMRK aus dem Register streichen. Er ist an den Wunsch jedoch nicht zwingend gebunden, wenn die Achtung der Menschenrechte eine weitere Prüfung erfordert. Eine Rücknahme beendet regelmäßig das konkrete Verfahren, ohne eine Verletzung der Konvention festzustellen.

Rechtliche Einordnung

Die Verfahrensherrschaft des Beschwerdeführers wird durch das öffentliche Interesse an der Wahrung der Konventionsrechte begrenzt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist ein eindeutiger Wille zur Nichtfortführung oder ein entsprechendes Verhalten; zusätzlich prüft der Gerichtshof menschenrechtliche Gründe für eine Fortsetzung.

Rechtsfolgen

Die Beschwerde wird grundsätzlich aus dem Register gestrichen; unter besonderen Umständen kann sie später wieder eingetragen werden.

Beispiel

Der Beschwerdeführer teilt nach vollständiger innerstaatlicher Abhilfe mit, dass er seine Straßburger Beschwerde nicht weiterverfolgt.

Häufige Fragen

Muss der EGMR jede Rücknahme akzeptieren?

Nein. Menschenrechtliche Gründe können eine Fortsetzung erfordern.

Ergeht ein Sachurteil?

Regelmäßig nicht.

Kann das Verfahren später fortgesetzt werden?

Unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Wiedereintragung möglich.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen, Gerechte Entschädigung. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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