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Mehrfache Forderungspfändung im Steuerrecht

Mehrfache Forderungspfändung im Steuerrecht liegt vor, wenn dieselbe Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet wird. § 320 AO verweist zur Behandlung solcher Fälle auf die §§ 853 bis 856 ZPO und eine ergänzende Vorschrift des Luftfahrzeugrechts. Die Regelung koordiniert das Zusammentreffen verschiedener Vollstreckungszugriffe. Fehlt ein nach der ZPO zuständiges Amtsgericht, bestimmt sie für die Hinterlegung einen besonderen Anknüpfungspunkt anhand der zuerst zugestellten Pfändungsverfügung.

Koordination mehrerer Vollstreckungszugriffe

Für die besondere Zuständigkeit ist der Sitz der Vollstreckungsbehörde maßgeblich, deren Verfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt wurde. Die Mehrfachpfändung beseitigt nicht automatisch bestehende Pfandrechte. Hinterlegung und Verteilung sollen widersprüchliche Zahlungsanforderungen rechtlich bewältigen.

Beispiel

Das Finanzamt und ein Gericht pfänden nacheinander dieselbe Bankforderung eines Schuldners. Die Bank muss die konkurrierenden Zugriffe beachten; deren Abwicklung richtet sich nach den verwiesenen Vorschriften.

FAQ

Ist jede spätere Pfändung unwirksam?

Nein. Mehrere Pfändungen können zusammentreffen.

Welche Regeln werden herangezogen?

Insbesondere die §§ 853 bis 856 ZPO über konkurrierende Pfändungen.

Was bestimmt die Auffangzuständigkeit?

Der Sitz der Behörde mit der zuerst zugestellten Pfändungsverfügung.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 320 AO · § 853 ZPO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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