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Risikoanalyse bei häuslicher Gewalt

Risikoanalyse bei häuslicher Gewalt ist die strukturierte Einschätzung der Gefahr tödlicher, schwerwiegender oder wiederholter Übergriffe in einer konkreten Beziehungssituation. Artikel 51 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, entsprechende Bewertungen durch relevante Behörden sicherzustellen und darauf abgestimmten Schutz zu organisieren. Der Zugang des Täters zu Schusswaffen ist ausdrücklich zu berücksichtigen. Die Analyse unterstützt Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, ist aber weder eine strafrechtliche Verurteilung noch eine ausnahmslose Vorhersage zukünftigen Verhaltens.

Gefahr bewerten und Maßnahmen abstimmen

Drohungen, frühere Übergriffe und konkrete Eskalationshinweise können für die Bewertung wichtig sein. Die Konvention verlangt eine Verbindung zwischen Risikoeinschätzung und gegebenenfalls abgestimmter Unterstützung. Maßnahmen müssen auf einer passenden gesetzlichen Befugnis beruhen und verhältnismäßig sein.

Beispiel

Nach wiederholten Gewalttaten droht ein Täter mit einer vorhandenen Schusswaffe. Die zuständigen Stellen müssen diesen Zugang bei der Schutzplanung besonders berücksichtigen.

FAQ

Geht es nur um bereits begangene Taten?

Nein. Die Analyse dient auch dem Schutz vor weiteren Übergriffen.

Sind Schusswaffen ausdrücklich relevant?

Ja. Artikel 51 nennt Besitz und Zugang ausdrücklich.

Beweist eine hohe Risikoeinschätzung strafrechtliche Schuld?

Nein. Gefahrenbewertung und strafrechtlicher Schuldnachweis sind zu unterscheiden.

Verwandte Begriffe

Wohnungsverweisung · Bedrohung · Nachstellung · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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