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Viermonatsfrist

Die Viermonatsfrist ist die Frist für die Einreichung einer Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie beginnt grundsätzlich mit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung, die im Rahmen der gebotenen Rechtswegerschöpfung ergangen und dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter bekanntgegeben worden ist. Innerhalb dieser Zeit muss eine den formellen Anforderungen entsprechende vollständige Beschwerde eingereicht werden. Die Frist wird streng angewandt und kann grundsätzlich weder verlängert noch durch verspätete Ergänzungen gerettet werden.

Fristbeginn

Maßgeblich ist regelmäßig die Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Werden offensichtlich ungeeignete oder außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt, verschieben sie den Beginn grundsätzlich nicht.

Fristwahrung

Die Beschwerde muss auf dem vorgeschriebenen Formular vollständig, unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen übermittelt werden. Eine bloße formlose Ankündigung wahrt die Frist regelmäßig nicht.

Beispiel

Die endgültige nationale Entscheidung wird dem Vertreter am 10. Januar zugestellt. Die vollständige Beschwerde muss grundsätzlich spätestens vier Monate später fristgerecht eingereicht sein.

Häufige Fragen

Kann der EGMR die Frist verlängern?

Grundsätzlich nein. Eine verspätete Beschwerde ist unzulässig.

Gilt noch die frühere Sechsmonatsfrist?

Nein. Für maßgebliche endgültige Entscheidungen seit dem 1. Februar 2022 gilt die Viermonatsfrist.

Verwandte Begriffe

Individualbeschwerde zum EGMR, Rechtswegerschöpfung, endgültige Entscheidung, Zulässigkeit, EMRK.

Weitere Informationen bietet anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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