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Kind als Gewaltzeuge

Ein Kind als Gewaltzeuge ist ein Minderjähriger, der Gewalt gegen einen anderen Menschen miterlebt und dadurch eigenen Schutz- und Unterstützungsbedarf haben kann. Die Istanbul-Konvention verlangt die Berücksichtigung seiner Rechte und Bedürfnisse sowie altersgerechte psychosoziale Beratung. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Der Begriff ist weiter als die förmliche Stellung als Zeuge in einem Gerichtsverfahren. Das Gewalthilfegesetz erfasst Kinder unter 18 Jahren, die einschlägige Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben.

Eigener Unterstützungsbedarf

Ein Kind muss nicht selbst körperlich verletzt worden sein. Artikel 26 der Konvention betrifft seine Unterstützung; Artikel 56 sieht gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen im Verfahren vor. Welche Leistungen und Maßnahmen konkret greifen, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Beispiel

Ein Kind erlebt einen schweren Angriff auf seine Mutter mit. Auch ohne eigene körperliche Verletzung können Beratung und eine sichere Unterbringung erforderlich sein.

FAQ

Muss das Kind vor Gericht aussagen?

Nein. Der Schutzbedarf hängt nicht von einer förmlichen Zeugenstellung ab.

Zählt nur unmittelbar sichtbare Gewalt?

Entscheidend ist das konkrete Miterleben und der daraus folgende Bedarf.

Welcher Maßstab ist besonders wichtig?

Das Kindeswohl und eine altersgerechte Unterstützung.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Körperverletzung · Ehewohnung · Schutzpflicht des Staates · Rechtliches Gehör · Positive Verpflichtungen

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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