Zweites Fakultativprotokoll zum UN-Zivilpakt
Das Zweite Fakultativprotokoll zum UN-Zivilpakt ist der völkerrechtliche Zusatzvertrag von 1989 zur Abschaffung der Todesstrafe. Es verpflichtet seine Vertragsstaaten, Hinrichtungen innerhalb ihrer Hoheitsgewalt zu unterlassen und die erforderlichen Abschaffungsmaßnahmen zu treffen. Die Bindung an den Zivilpakt allein genügt hierfür nicht. Das Protokoll erlaubt nur einen eng begrenzten Vorbehalt für bestimmte schwerste militärische Verbrechen während eines Krieges. Seine Kontrollmechanismen knüpfen an den UN-Menschenrechtsausschuss und die jeweils anerkannten Verfahren an.
Abschaffung und enger Kriegsvorbehalt
Art. 1 verbietet Hinrichtungen und verlangt Abschaffungsschritte. Ein Kriegsvorbehalt nach Art. 2 muss bei Ratifikation oder Beitritt erklärt werden und betrifft nur Verurteilungen wegen schwerster militärischer Verbrechen, die während eines Krieges begangen wurden. Die pauschale Berufung auf einen Notstand genügt nicht. Das Protokoll ist vom ersten Fakultativprotokoll über Individualmitteilungen zu unterscheiden.
Beispiel
Ein Vertragsstaat möchte die Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten wieder einführen. Dies widerspricht seiner Abschaffungsverpflichtung aus dem Zweiten Fakultativprotokoll.
FAQ
Gilt es für jeden Zivilpaktstaat?
Nein. Eine gesonderte Bindung an das Zusatzprotokoll ist erforderlich.
Erlaubt jeder Krieg Hinrichtungen?
Nein. Nur ein wirksamer enger Vorbehalt nach Art. 2 kann einschlägig sein.
Ist es das Protokoll für Individualmitteilungen?
Nein. Das erste Fakultativprotokoll regelt den allgemeinen Individualmitteilungsmechanismus.
Verwandte Begriffe
Völkerrechtlicher Vertrag · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte · Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen · Recht auf Leben · Vorbehalt zu einem völkerrechtlichen Vertrag · Internationaler Menschenrechtsschutz
Quellen und weiterführende Informationen
Zweites Fakultativprotokoll: Art. 1–6 · Zum Vergleich: Voraussetzungen der EMRK-Beschwerde
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.