Gerade Basislinie
Eine gerade Basislinie ist eine seevölkerrechtliche Verbindung geeigneter Küstenpunkte, die unter besonderen geografischen Voraussetzungen an die Stelle der entlang der Küste verlaufenden normalen Basislinie tritt. Artikel 7 des Seerechtsübereinkommens erlaubt diese Methode insbesondere bei tief eingeschnittenen Küsten oder unmittelbar vorgelagerten Inselketten. Die Linien dürfen sich nicht erheblich vom allgemeinen Küstenverlauf entfernen; eingeschlossene Gewässer müssen hinreichend eng mit dem Landgebiet verbunden sein. Die Methode ist keine freie Befugnis, beliebige Meeresflächen zu inneren Gewässern zu erklären.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Gerade Basislinien ermöglichen eine sachgerechte Grenzziehung bei bestimmten komplizierten Küstenverhältnissen. Sie dürfen das Küstenmeer eines anderen Staates nicht von der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone abschneiden. Werden durch ihre zulässige Festlegung zuvor nicht als innere Gewässer behandelte Flächen eingeschlossen, bleibt dort nach Artikel 8 Absatz 2 das Recht der friedlichen Durchfahrt bestehen. Für Archipelbasislinien gilt ein gesondertes Regelungssystem.
Beispiel
Vor einer stark eingeschnittenen Küste liegt eine eng verbundene Inselkette. Der Küstenstaat verbindet geeignete Punkte durch gerade Linien. Ob diese zulässig sind, hängt von den geografischen Voraussetzungen und dem Verlauf ab; eine bloße Ausweitung seiner Kontrolle genügt als Begründung nicht.
FAQ
Darf jeder Staat diese Methode überall einsetzen?
Nein. Es müssen die besonderen Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen.
Geht jedes Durchfahrtsrecht verloren?
Nein. Artikel 8 Absatz 2 schützt die friedliche Durchfahrt in bestimmten neu eingeschlossenen Gewässern.
Sind Archipelbasislinien identisch?
Nein. Für sie gelten eigenständige Regeln insbesondere nach Artikel 47.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Archipelstaat · Hohe See · Ausschließliche Wirtschaftszone
Quellen und weiterführende Informationen
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.