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Verpflichtende Mediation bei Gewalt

Verpflichtende Mediation bei Gewalt ist die erzwungene Teilnahme an einem vermittelnden Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit Gewalthandlungen. Artikel 48 der Istanbul-Konvention verlangt das Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegung, einschließlich Mediation und Schlichtung, für alle von der Konvention erfassten Gewaltformen. Ein Opfer soll nicht gezwungen werden, Schutz oder Rechtsverfolgung durch Verhandlungen mit dem Täter zu ersetzen. Die Vorschrift untersagt jedoch nicht pauschal jede freiwillige Vereinbarung; deren Freiwilligkeit, Sicherheit und rechtliche Zulässigkeit sind gesondert zu prüfen.

Freiwilligkeit und Schutz

Gewalt und Abhängigkeit können ein erhebliches Machtgefälle erzeugen. Eine formale Zustimmung belegt deshalb nicht stets eine freie Entscheidung. Ein Vergleich im Gewaltschutzverfahren muss zudem die dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Staatliche Schutzpflichten bleiben bestehen.

Beispiel

Ein Opfer soll vor einer Schutzentscheidung zwingend mit dem Täter in einem Mediationsverfahren verhandeln. Ein solcher verpflichtender Ersatzweg widerspricht dem Schutzansatz des Artikels 48.

FAQ

Was verlangt die Konvention?

Das Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegung bei erfasster Gewalt.

Ist jeder freiwillige Vergleich verboten?

Nein. Freiwilligkeit, Sicherheit und die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.

Kann Mediation eine erforderliche Schutzmaßnahme ersetzen?

Sie darf nicht als verpflichtender Ersatz für wirksamen Schutz ausgestaltet werden.

Verwandte Begriffe

Familienrecht · Rechtliches Gehör · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Zivilrecht

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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