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Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist das unabhängige UN-Expertengremium zur Überwachung der Behindertenrechtskonvention. Er prüft Staatenberichte, formuliert abschließende Bemerkungen und erläutert die Vertragsgarantien durch allgemeine Bemerkungen. Gegenüber Staaten, die an das Fakultativprotokoll gebunden sind, kann er außerdem Individualmitteilungen behandeln und unter dessen Voraussetzungen Untersuchungen durchführen. Seine Feststellungen sind keine national vollstreckbaren Gerichtsurteile. Der Ausschuss bewertet staatliche Menschenrechtsverpflichtungen und ersetzt weder nationale Gerichte noch die erforderlichen Maßnahmen zur praktischen Teilhabe.

Berichte und zusätzliche Verfahren

Die Mitglieder handeln unabhängig in persönlicher Eigenschaft. Das Berichtsverfahren überprüft Gesetze und tatsächliche Umsetzung. Individualmitteilungen bedürfen unter anderem eines begründeten Verletzungsvorwurfs und grundsätzlich ausgeschöpfter nationaler Rechtsbehelfe. Untersuchungen schwerwiegender oder systematischer Verletzungen unterliegen den Regelungen des Fakultativprotokolls einschließlich eines möglichen Ausschlusses dieser Kompetenz. Die Kontrollverfahren sind vom Menschenrechtsrat und vom EGMR zu unterscheiden.

Beispiel

Ein Staatenbericht beschreibt ein barrierefreies Bildungssystem. Ergänzende Informationen zeigen tatsächliche Zugangshürden. Der Ausschuss untersucht die Umsetzung und empfiehlt Verbesserungen.

FAQ

Sind die Mitglieder Regierungsvertreter?

Nein. Sie handeln als unabhängige Experten.

Kann er direkt einen Arbeitgeber verurteilen?

Nein. Gegenstand seiner Kontrolle sind staatliche Vertragsverpflichtungen.

Hat jeder Konventionsstaat das Individualverfahren anerkannt?

Nein. Die zusätzliche Bindung an das Fakultativprotokoll ist erforderlich.

Verwandte Begriffe

Völkerrecht · Völkerrechtlicher Vertrag · Opfereigenschaft · Staatenberichtsverfahren · Positive Verpflichtungen · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Quellen und weiterführende Informationen

UN-Behindertenrechtskonvention und Fakultativprotokoll: Vertragstexte · Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention · Zum Vergleich: Voraussetzungen der EMRK-Beschwerde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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