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Komplementaritätsprinzip des Internationalen Strafgerichtshofs

Komplementaritätsprinzip des Internationalen Strafgerichtshofs bedeutet, dass vorrangig die Staaten schwere Völkerrechtsverbrechen ermitteln und verfolgen. Der Gerichtshof wird nur ergänzend tätig, wenn zuständige Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, ein Verfahren ernsthaft durchzuführen. Ein nationales Verfahren macht eine Sache daher grundsätzlich unzulässig, sofern es nicht bloß vorgeschoben oder funktionsunfähig ist. Das Prinzip verbindet staatliche Strafhoheit mit internationaler Kontrolle gegen Straflosigkeit.

Rechtliche Bedeutung

Artikel 17 des Römischen Statuts legt Kriterien für Unwilligkeit, Unfähigkeit und Schwere der Sache fest. Maßgebliche Grundlagen erläutert das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Passende Wörterbuchartikel sind Völkerrecht, Völkerrechtsquelle, völkerrechtlicher Vertrag und Staatensouveränität sowie Internationaler Strafgerichtshof.

Abgrenzung

Komplementarität verteilt Zuständigkeit zwischen Staaten und IStGH; sie ist keine Rechtsmittelkontrolle nationaler Urteile.

Beispiel

Ein Staat eröffnet nur zum Schein ein Verfahren, um einen Verantwortlichen zu schützen. Der IStGH kann das nationale Verfahren als unzureichend bewerten.

FAQ

Hat der IStGH immer Vorrang?

Nein. Ernsthafte nationale Ermittlungen und Verfahren haben grundsätzlich Vorrang.

Was bedeutet Unwilligkeit?

Dazu zählen insbesondere Schutzabsicht, ungerechtfertigte Verzögerung oder fehlende Unabhängigkeit des Verfahrens.

Was bedeutet Unfähigkeit?

Sie kann bei weitgehendem Zusammenbruch oder fehlender Verfügbarkeit des nationalen Justizsystems vorliegen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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