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Opfereigenschaft

Opfereigenschaft ist eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung der Individualbeschwerde zum EGMR. Beschwerdeführer muss grundsätzlich selbst und unmittelbar von der behaupteten Verletzung eines EMRK-Rechts betroffen sein. Die Konvention kennt keine allgemeine Popularklage. Neben unmittelbaren Opfern erkennt der Gerichtshof in begrenzten Fällen mittelbare und potenzielle Opfer an. Die Opfereigenschaft kann entfallen, wenn nationale Stellen die Verletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkennen und angemessene Wiedergutmachung leisten.

Unmittelbare und mittelbare Opfer

Unmittelbar betroffen ist, gegen wen sich eine Maßnahme richtet oder auf wen sie sich konkret auswirkt. Nahe Angehörige können bei schweren Verletzungen oder Tod unter Voraussetzungen als mittelbare Opfer eigene Beschwerderechte besitzen.

Potenzielle Opfer

Eine bloß theoretische Gefahr genügt nicht. Potenzielle Opfereigenschaft kommt in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung oder geheime Maßnahme den Beschwerdeführer konkret und ernsthaft beeinträchtigen kann.

Beispiel

Ein Verurteilter ist unmittelbares Opfer eines behauptet unfairen Strafverfahrens. Ein unbeteiligter Beobachter kann diese Verletzung nicht im eigenen Namen rügen.

Häufige Fragen

Genügt die Behauptung, ein Gesetz sei konventionswidrig?

Nein. Der Beschwerdeführer muss regelmäßig darlegen, wie das Gesetz ihn konkret betrifft.

Verliert man den Opferstatus durch Schadensersatz?

Möglich ist dies, wenn der Staat die Verletzung anerkannt und angemessene Abhilfe geleistet hat.

Verwandte Begriffe

Beschwerdeberechtigung vor dem EGMR, Individualbeschwerde, Popularklage, Zulässigkeit, Wiedergutmachung.

Weitere Informationen bietet anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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