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Extraterritoriale Anwendung der EMRK

Die extraterritoriale Anwendung der EMRK bezeichnet die ausnahmsweise Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention für Handlungen eines Vertragsstaats außerhalb seines Staatsgebiets. Grundlage ist der Begriff der Hoheitsgewalt in Art. 1 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt einen solchen Bezug insbesondere an, wenn ein Staat effektive Kontrolle über ein fremdes Gebiet oder durch seine Organe Autorität und Kontrolle über eine Person ausübt. Eine bloße Auswirkung staatlichen Handelns im Ausland genügt regelmäßig nicht.

Anerkannte Fallgruppen

Die Rechtsprechung unterscheidet vor allem gebietsbezogene Kontrolle und personenbezogene staatliche Gewalt. Die Beurteilung bleibt stark einzelfallabhängig.

Beispiel

Soldaten eines Vertragsstaats kontrollieren im Ausland eine festgehaltene Person. Die EMRK kann auf dieses Handeln anwendbar sein.

Häufige Fragen

Gilt die EMRK weltweit?

Die Antwort richtet sich nach den Umständen und der Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Umsetzung von EGMR-Urteilen.

Weiterführend: Informationen des Europarats und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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