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Recht auf Freiheit und Sicherheit

Das Recht auf Freiheit und Sicherheit schützt den Menschen nach Art. 5 EMRK vor willkürlicher Festnahme und Freiheitsentziehung. Eine Inhaftierung ist nur aus den in der Vorschrift abschließend genannten Gründen und nach einem gesetzlich geregelten Verfahren zulässig. Der Betroffene muss grundsätzlich unverzüglich über die Gründe informiert werden, Zugang zu gerichtlicher Kontrolle erhalten und bei rechtswidriger Freiheitsentziehung einen durchsetzbaren Entschädigungsanspruch haben. Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit, nicht eine allgemeine Sicherheit vor Gefahren.

Wann liegt eine Freiheitsentziehung vor?

Entscheidend sind Art, Dauer, Wirkung und Durchführung der Maßnahme. Nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist bereits eine Freiheitsentziehung; maßgeblich ist ihre tatsächliche Intensität.

Zulässige Gründe

Art. 5 Abs. 1 EMRK erlaubt Freiheitsentziehungen nur in den dort genannten Fällen, etwa nach einer gerichtlichen Verurteilung, zur Sicherung eines Strafverfahrens oder unter engen Voraussetzungen zur Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten.

Verfahrensgarantien

Ein Festgenommener muss die Gründe und den erhobenen Vorwurf in verständlicher Form erfahren. Bei strafprozessualer Haft ist er unverzüglich einem Richter vorzuführen. Außerdem besteht ein Recht auf zügige gerichtliche Haftprüfung.

Beispiel

Bleibt ein Beschuldigter ohne zeitnahe richterliche Kontrolle in Haft, kann dies Art. 5 EMRK verletzen, selbst wenn anfangs ein Haftgrund bestand.

Häufige Fragen

Ist jede Festnahme konventionswidrig?

Nein. Sie muss aber auf einem gesetzlichen und von Art. 5 EMRK anerkannten Grund beruhen und verhältnismäßig durchgeführt werden.

Welche Rolle hat der EGMR?

Der EGMR prüft nach einer zulässigen Menschenrechtsbeschwerde, ob die Konventionsgarantien eingehalten wurden.

Verwandte Begriffe

Rechtswegerschöpfung, Wirksame Beschwerde, Negative Verpflichtungen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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