Umgangsausschluss

Ein Umgangsausschluss ist die familiengerichtliche Untersagung des Kontakts zwischen einem Kind und einem grundsätzlich umgangsberechtigten Elternteil oder einer anderen Bezugsperson. Weil Umgang regelmäßig dem Kindeswohl dient und familiäre Beziehungen grundrechtlich geschützt sind, ist der Ausschluss nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Für einen längerfristigen oder dauerhaften Ausschluss muss andernfalls eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes drohen. Mildere Mittel sind vorrangig zu prüfen.

Mildere Maßnahmen

In Betracht kommen begleiteter Umgang, Einschränkungen von Dauer und Ort, Übergaberegelungen oder eine Umgangspflegschaft.

Verhältnismäßigkeit

Ein Ausschluss muss auf das erforderliche Maß und grundsätzlich auf einen überprüfbaren Zeitraum begrenzt werden.

Beispiel

Bei einer konkreten Gefahr schwerer Gewalt kann der Umgang vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn Begleitung keinen ausreichenden Schutz bietet.

Häufige Fragen

Genügt Streit zwischen den Eltern?

Nein. Maßgeblich ist eine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls.

Wird der Kindeswille berücksichtigt?

Ja, entsprechend Alter, Reife, Stabilität und Entstehung des Willens.

Verwandte Begriffe

Kindeswohlgefährdung, Kindeswille, Alleiniges Sorgerecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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