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Reichshofrat

Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht eines der beiden höchsten Gerichte des Heiligen Römischen Reiches. Kaiser Maximilian I. richtete ihn 1497/1498 als kaiserliches Rats- und Rechtsprechungsorgan ein. Er entschied insbesondere über Reichslehen, Privilegien, Standesfragen und zahlreiche Zivilstreitigkeiten. Anders als das ständisch geprägte Reichskammergericht war er enger an den Kaiser gebunden und folgte ihm grundsätzlich an dessen Aufenthaltsort. Mit dem Ende des Reiches 1806 erlosch auch der Reichshofrat.

Historische Einordnung

Der Reichshofrat verband gerichtliche Aufgaben mit politischer Beratung und war besonders in reichsunmittelbaren sowie lehnsrechtlichen Angelegenheiten bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Seine Zuständigkeit überschnitt sich teilweise mit derjenigen des Reichskammergerichts. Kläger konnten deshalb in manchen Materien zwischen beiden höchsten Instanzen wählen.

Beispiel

Ein Reichsstand stritt mit einem Nachbarn über ein kaiserlich verliehenes Lehen. Wegen des Bezugs zu kaiserlichen Rechten wurde der Reichshofrat angerufen.

Häufige Fragen

Wo hatte der Reichshofrat seinen Sitz?

Er war an den Kaiserhof gebunden und tagte überwiegend in Wien.

War er dem Reichskammergericht übergeordnet?

Nein. Beide bestanden grundsätzlich als gleichrangige höchste Reichsgerichte nebeneinander.

Wann endete seine Tätigkeit?

Mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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