Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsverbot ist eine gesetzliche oder vertragliche Beschränkung, die eine Aufrechnung trotz ansonsten geeigneter gegenseitiger Forderungen ausschließt. Gesetzliche Verbote schützen etwa Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder unpfändbare Forderungsteile. Vertragliche Einschränkungen müssen wirksam vereinbart sein und unterliegen insbesondere bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle. Ein Verbot lässt die Gegenforderung grundsätzlich bestehen; es verhindert ihre Verwendung zur Tilgung der geschützten Hauptforderung durch eine Aufrechnung im jeweils erfassten Umfang.
Gesetzliche und vertragliche Grenzen
§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. § 394 BGB schützt grundsätzlich unpfändbare Forderungen. Nach § 309 Nummer 3 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen im dort geltenden Anwendungsbereich die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht ausschließen. Die Einredebehaftung einer Gegenforderung ist gesondert nach § 390 BGB zu prüfen.
Beispiel
A beschädigt vorsätzlich das Fahrrad von B. Gegen Bs Schadensersatzforderung möchte A mit einer eigenen Geldforderung aufrechnen. Selbst wenn sonst Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit vorliegen, kann § 393 BGB diese Aufrechnung ausschließen.
FAQ
Verschwindet dadurch die Gegenforderung?
Nein. Sie kann grundsätzlich gesondert verfolgt werden.
Ist jedes vertragliche Verbot wirksam?
Nein. Insbesondere die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen können entgegenstehen.
Schützt § 393 BGB auch jeden fahrlässig verursachten Schaden?
Das dortige Verbot knüpft an eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung an.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Rechtsgeschäft · Gestaltungsrecht · AGB-Kontrolle · Verzug
Quellen und weiterführende Informationen
§ 393 BGB · § 394 BGB · § 309 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.