|

Actio negotiorum gestorum

Die Actio negotiorum gestorum war im römischen Recht die Klage aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Als direkte Klage stand sie dem Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer insbesondere zur Rechenschaft und ordnungsgemäßen Abwicklung zu. Die Gegenklage konnte dem Geschäftsführer Ersatz für eine nützliche Geschäftsführung verschaffen. Die gegenseitigen Verpflichtungen entstanden nicht aus einem vereinbarten Auftrag, sondern wurden als vertragsähnliche Bindungen eingeordnet. Sie sollten unter anderem verhindern, dass Angelegenheiten eines abwesenden Geschäftsherrn unversorgt blieben.

Direkte Klage und Gegenklage

Justinian beschreibt die Pflichten als Obligationen quasi ex contractu. Der Geschäftsführer musste sorgfältig handeln und Rechnung legen. Für seinen Ersatzanspruch war die nützliche Geschäftsführung maßgeblich; bloßes Eingreifen in fremde Angelegenheiten begründete nicht automatisch jeden verlangten Ausgleich.

Beispiel

Ein Römer lässt während der Abwesenheit seines Nachbarn dessen akut beschädigtes Dach sichern. Aus einer nützlichen Geschäftsführung können Ersatzansprüche entstehen; zugleich muss er über seine Maßnahmen Rechenschaft ablegen.

FAQ

War ein Auftrag erforderlich?

Nein. Gerade die fehlende Beauftragung kennzeichnete den Fall.

Wer hatte die direkte Klage?

Der Geschäftsherr gegen den Geschäftsführer.

Was konnte die Gegenklage ermöglichen?

Ersatz bei einer nützlichen Geschäftsführung.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Grundherrschaft

    Grundherrschaft bezeichnet eine vor allem mittelalterliche Herrschafts- und Wirtschaftsordnung, in der ein Grundherr über Land verfügte und von abhängigen Bauern Abgaben, Dienste oder Naturalien erhielt. Der Grundherr konnte zugleich Schutz, Nutzungsrechte und teilweise gerichtliche oder administrative Funktionen gewähren. Formen und Intensität unterschieden sich regional und zeitlich erheblich. Grundherrschaft war nicht mit moderner privatrechtlicher Eigentümerstellung identisch,…

  • |

    Interdictum uti possidetis

    Das Interdictum uti possidetis ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für Grundstücke und Gebäude. Es schützt unter den jeweiligen historischen Voraussetzungen den bestehenden Besitz gegenüber dem Streitgegner. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Besitz diesem gegenüber gewaltsam, heimlich oder aufgrund einer widerruflichen Überlassung erlangt wurde. Die Besitzfrage ist von der Eigentumsfrage zu trennen. Das Institut gehört…

  • |

    Corpus Iuris Civilis

    Corpus Iuris Civilis ist die unter Kaiser Justinian im 6. Jahrhundert zusammengestellte Sammlung des römischen Rechts und wichtigste Grundlage seiner späteren europäischen Rezeption. Seine historische Bedeutung erschließt sich aus dem Zusammenhang mit politischen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen. Historischer Kontext Der Begriff gehört zur Rechtsgeschichte und steht in Beziehung zu Römischem Recht, Gemeinem Recht und modernen…

  • |

    Reichsunmittelbarkeit

    Reichsunmittelbarkeit bezeichnete im Heiligen Römischen Reich die unmittelbare rechtliche Zuordnung einer Person, Körperschaft oder eines Gebiets zu Kaiser und Reich, ohne einen dazwischengeschalteten Landesherrn. Reichsunmittelbar konnten etwa Kurfürsten, Fürsten, Reichsstädte, Reichsritter und bestimmte geistliche Institutionen sein. Aus dem Status folgten unterschiedliche Rechte und Pflichten; nicht jeder Reichsunmittelbare besaß Sitz und Stimme im Reichstag. Mit der…

  • |

    Mutuum

    Mutuum bezeichnet im römischen Recht ein Darlehen über vertretbare Sachen, insbesondere Geld, Getreide oder Wein. Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer das Eigentum an der überlassenen Menge; dieser schuldet später Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Die Verpflichtung entsteht als Realvertrag durch die Hingabe, nicht allein durch eine Vereinbarung. Zurückzugeben sind deshalb nicht dieselben einzelnen Stücke….

  • |

    Reichsregiment

    Das Reichsregiment war der Versuch, im Heiligen Römischen Reich ein ständisch mitgetragenes zentrales Regierungsorgan neben dem Kaiser einzurichten. Ein erstes Reichsregiment bestand von 1500 bis 1502, ein zweites wurde 1521 geschaffen und verlor später seine praktische Bedeutung. Vertreter der Reichsstände sollten laufende Reichsangelegenheiten, Friedenssicherung und Verwaltung koordinieren. Beide Anläufe scheiterten vor allem an Interessengegensätzen, unzureichenden…