Wucher
Wucher ist ein besonderer Fall der Sittenwidrigkeit nach § 138 Absatz 2 BGB. Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, bei dem jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet und sich dafür Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen. Erforderlich sind objektives Missverhältnis und bewusste Ausbeutung einer gesetzlich genannten Schwächesituation.
Rechtliche Grundlagen
Zivilrechtlicher Wucher ist vom Straftatbestand des § 291 StGB zu unterscheiden. Fehlen die engen Voraussetzungen des Absatzes 2, kann eine Nichtigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB geprüft werden.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Regel schützt Selbstbestimmung, Menschenwürde und soziale Mindeststandards, begrenzt aber die Vertragsfreiheit nur bei qualifiziertem Missbrauch.
Beispiel
Ein Vermieter verlangt in einer akuten Notlage des Wohnungssuchenden eine weit überhöhte Gegenleistung und nutzt dessen fehlende Ausweichmöglichkeit bewusst aus.
Häufige Fragen
Genügt ein hoher Preis?
Nein. Hinzukommen müssen ein auffälliges Missverhältnis und die Ausbeutung einer erfassten Schwächesituation.
Ist Wucher strafbar?
Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann auch § 291 StGB erfüllt sein.
Was geschieht mit Zahlungen?
Rückforderungsansprüche richten sich nach Bereicherungsrecht und dessen Ausschlussregeln.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.