Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Die Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt ist die Haftung des Schuldners für Fehler einer Ersatzleistung nach § 365 BGB. Gibt er dem Gläubiger anstelle der ursprünglich geschuldeten Leistung eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht, haftet er wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln wie ein Verkäufer. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung über die Ersatzleistung; deren Mängel führen nicht ohne Weiteres zum Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung.
Ersatzleistung und Mängelrechte
Die Annahme an Erfüllungs statt lässt die ursprüngliche Verpflichtung grundsätzlich erlöschen. § 365 BGB stellt für Fehler der Ersatzleistung eine kaufrechtliche Haftung bereit. Welche Rechte bestehen und welche Voraussetzungen gelten, richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Mängelvorschriften und einer wirksamen Haftungsvereinbarung.
Beispiel
Ein Schuldner überträgt statt der geschuldeten Geldzahlung ein Fahrzeug. Hat dieses einen erheblichen Sachmangel, kann der Gläubiger kaufrechtliche Mängelrechte gegen den Schuldner haben.
FAQ
Muss die Ersatzleistung vereinbart werden?
Ja. Eine einseitige Ersetzung genügt nicht.
Erfasst die Regel auch Forderungen?
Ja, insbesondere eine an Erfüllungs statt hingegebene Forderung gegen einen Dritten.
Besteht die alte Forderung automatisch fort?
Nein. Mängelrechte und ihre Rechtsfolgen sind gesondert zu prüfen.
Verwandte Begriffe
Annahme an Erfüllungs statt · Anspruch · Rechtsgeschäft · Eigentum · Herausgabeanspruch
Quellen und weiterführende Informationen
§ 365 BGB · § 437 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.