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  • Staatsrecht

    Das Staatsrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der die rechtliche Ordnung des Staates betrifft. Es regelt insbesondere Entstehung, Aufbau und Handeln staatlicher Organe, das Verhältnis zwischen Bund und Ländern sowie die Stellung des Bürgers gegenüber dem Staat. Sein Kern ist das Verfassungsrecht; der Begriff kann darüber hinaus staatsbezogene Regeln des einfachen Rechts, etwa Teile…

  • Verfassungsrecht

    Das Verfassungsrecht umfasst die höchsten Rechtsnormen eines Staates und die Regeln über seine grundlegende Ordnung. Es bestimmt insbesondere Staatsstrukturprinzipien, Zuständigkeiten und Verfahren der Verfassungsorgane sowie die Grundrechte des Bürgers. In Deutschland ergibt sich das Bundesverfassungsrecht vor allem aus dem Grundgesetz. Einfaches Recht muss mit ihm vereinbar sein; Verstöße können in verfassungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Teilbereiche…

  • Verfassung

    Eine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Staates. Sie bestimmt insbesondere Aufbau, Aufgaben und Grenzen der Staatsgewalt, regelt das Verhältnis der Verfassungsorgane zueinander und gewährleistet grundlegende Rechte des Bürgers. Verfassungsrecht steht regelmäßig über dem einfachen Gesetzesrecht und bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. In Deutschland bildet das Grundgesetz die Bundesverfassung; daneben besitzen die Länder eigene Landesverfassungen….

  • Grundgesetz

    Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ordnet den Staat, schützt die Grundrechte und bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als höherrangiges Recht. Entstehung und Geltung Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Seit der deutschen Einheit gilt es für das gesamte Bundesgebiet. Inhalt Am…

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    Normenkontrolle

    Die Normenkontrolle ist ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung, ob eine Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb gültig ist. Sie dient der Sicherung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung und verhindert, dass rechtswidrige Vorschriften dauerhaft angewendet werden. Je nach Rechtsnorm und Verfahrensart sind unterschiedliche Gerichte zuständig. Besonders wichtig sind die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO sowie die…

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    Allgemeine Leistungsklage

    Die allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsprozessuale Klage auf ein öffentlich-rechtliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung anerkannt, aber nicht eigenständig umfassend geregelt. Anwendungsbereich Sie kommt insbesondere bei Realakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Unterlassungsansprüchen in Betracht. Wird dagegen der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage…

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    Feststellungsklage

    Mit der Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verlangt werden. Im Verwaltungsprozess richtet sie sich nach § 43 VwGO. Voraussetzungen Erforderlich sind ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Die Klage ist grundsätzlich subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte mit Gestaltungs-…

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    Untätigkeitsklage

    Die Untätigkeitsklage ermöglicht gerichtlichen Rechtsschutz, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet. Ihre besonderen Voraussetzungen regelt § 75 VwGO. Voraussetzungen Grundsätzlich muss seit Antrag oder Widerspruch eine Frist von drei Monaten verstrichen sein. Eine frühere Klage kann bei besonderen Umständen zulässig sein; ein zureichender Verzögerungsgrund kann…

  • Aufschiebende Wirkung

    Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein angegriffener Verwaltungsakt während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens grundsätzlich nicht vollzogen werden darf. Sie schützt den Betroffenen vor einer vorzeitigen Durchsetzung. Grundsatz Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt bleibt existent, darf aber vorläufig nicht vollzogen werden. Ausnahmen Die Wirkung entfällt insbesondere…

  • Sofortige Vollziehung

    Die sofortige Vollziehung bewirkt, dass ein belastender Verwaltungsakt trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs vorläufig durchgesetzt werden darf. Sie durchbricht die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Gesetzliche Grundlage Die maßgeblichen Fälle regelt § 80 Abs. 2 VwGO. Die Vollziehung kann gesetzlich angeordnet sein, in bestimmten Bereichen automatisch eintreten oder von der Behörde im öffentlichen beziehungsweise…