Alle Artikel

  • Bedingung

    Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, nach der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Die gesetzliche Definition enthält § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Arten Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die vorgesehene Wirkung erst mit dem Ereignis ein. Bei einer auflösenden Bedingung endet sie mit dessen Eintritt. Abgrenzung…

  • Auflage

    Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie ist in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG beschrieben. Wirkung Der begünstigende Hauptverwaltungsakt wird grundsätzlich sofort wirksam. Die Auflage begründet daneben eine selbständige Verpflichtung, deren Erfüllung behördlich durchgesetzt werden kann. Abgrenzung zur Bedingung Bei einer Bedingung hängt…

  • Nebenbestimmung

    Eine Nebenbestimmung ist eine zusätzliche Regelung, die einem Verwaltungsakt beigefügt wird und dessen Wirkung zeitlich, sachlich oder inhaltlich begrenzt oder ergänzt. Typische Nebenbestimmungen nennt § 36 VwVfG. Arten Zu den Nebenbestimmungen gehören Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Zulässigkeit Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei Ermessensentscheidungen besitzt die Behörde…

  • Widerruf eines Verwaltungsakts

    Der Widerruf eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines grundsätzlich rechtmäßigen Verwaltungsakts. Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich für Bundesbehörden aus § 49 VwVfG. Belastende Verwaltungsakte Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen. Begünstigende Verwaltungsakte Ihr Widerruf ist nur unter engeren gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, etwa aufgrund…

  • Rücknahme eines Verwaltungsakts

    Die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Für Bundesbehörden enthält § 48 VwVfG die allgemeinen Voraussetzungen. Grundsatz Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann grundsätzlich ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten schützt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen des Begünstigten. Vertrauensschutz Bedeutsam sind insbesondere…

  • Heilung von Verfahrensfehlern

    Die Heilung von Verfahrensfehlern ermöglicht, bestimmte beim Erlass eines Verwaltungsakts unterbliebene Verfahrenshandlungen wirksam nachzuholen. Die wichtigsten Fälle regelt § 45 VwVfG. Heilbare Fehler Heilbar sind insbesondere eine fehlende Antragstellung, Begründung oder Anhörung sowie bestimmte Mitwirkungsmängel. Nicht jeder Fehler der formellen Rechtmäßigkeit kann geheilt werden. Zeitpunkt und Wirkung Die erforderliche Handlung kann grundsätzlich bis zum Abschluss…

  • Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers von Anfang an unwirksam ist. Die Voraussetzungen regelt insbesondere § 44 VwVfG. Voraussetzungen Ein bloßer Rechtsfehler genügt nicht. Der Fehler muss besonders schwer wiegen und bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein oder einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund entsprechen. Abgrenzung zur Anfechtbarkeit…

  • Ermessensreduzierung auf Null

    Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn eine Behörde zwar grundsätzlich Ermessen besitzt, im konkreten Fall aber nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist. Der Handlungsspielraum verdichtet sich dann zu einer Rechtspflicht. Voraussetzungen Die Umstände des Einzelfalls, Grundrechte und der Zweck der Ermächtigungsgrundlage müssen alle anderen Entscheidungen ausschließen. Eine bloß besonders zweckmäßige Lösung genügt nicht. Rechtsfolge…

  • Ermessensfehlgebrauch

    Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar Ermessen ausübt, ihre Entscheidung aber auf sachfremde Erwägungen stützt, wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung verfehlt. Zweckgerechte Entscheidung Die Behörde muss den Zweck der Ermächtigungsgrundlage beachten und alle erheblichen Umstände angemessen gewichten. Persönliche Interessen, Willkür oder sachfremde Ziele dürfen die Entscheidung nicht bestimmen. Gerichtliche…

  • Ermessensüberschreitung

    Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Behörde eine Rechtsfolge wählt, die außerhalb der gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens liegt. Sie ist ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler. Gesetzliche Grenzen Die Behörde darf nur Maßnahmen treffen, die die Ermächtigungsgrundlage zulässt. Außerdem begrenzen höherrangiges Recht und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Spielraum. Rechtsfolge Überschreitet die Behörde den zulässigen Rahmen, ist…