Einstellung nach § 153a StPO
Einstellung nach § 153a StPO ist die vorläufige und nach Erfüllung von Auflagen endgültige Beendigung eines Verfahrens wegen eines Vergehens ohne strafgerichtliche Verurteilung. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen die Anwendung im Einzelfall. Eine sorgfältige Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist regelmäßig erforderlich.
Rechtliche Bedeutung
Vorausgesetzt sind insbesondere Zustimmung des Beschuldigten und regelmäßig gerichtliche Zustimmung. Mögliche Auflagen sind Geldzahlung, Schadenswiedergutmachung oder gemeinnützige Leistung; ihre Erfüllung beseitigt die Verfolgbarkeit der Tat.
Voraussetzungen und Folgen
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Beispiel
Der Beschuldigte stimmt einer Geldauflage zu; nach vollständiger Zahlung wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat Einstellung nach § 153a StPO?
Der Begriff beeinflusst die rechtliche Bewertung, den Fortgang des Strafverfahrens oder die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten.
Kann die Entscheidung überprüft werden?
Je nach Maßnahme oder Verfahrensstand bestehen Einwendungen, Anträge oder besondere Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Prozessrecht, Strafantrag, In dubio pro reo
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.