Ausbildungsunterhalt
Ausbildungsunterhalt ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit entsprechenden Berufsausbildung durch die Eltern. Er umfasst neben dem allgemeinen Lebensbedarf insbesondere ausbildungsbedingte Kosten. Das Kind muss die Ausbildung grundsätzlich zielstrebig und in angemessener Zeit betreiben; die Eltern schulden regelmäßig nur eine einheitliche Erstausbildung. Ausbildungsgänge können jedoch zusammengehören, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Rechtliche Bedeutung
Der Anspruch folgt aus dem Verwandtenunterhalt. Interessen des Kindes und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sind miteinander abzuwägen.
Voraussetzungen und Folgen
Eigene Einkünfte, Ausbildungsvergütung und staatliche Leistungen werden grundsätzlich bedarfsdeckend berücksichtigt. Verzögerungen müssen nachvollziehbar erklärt werden.
Beispiel
Nach dem Abitur beginnt ein Kind zeitnah ein fachlich passendes Studium. Die Eltern können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu Ausbildungsunterhalt verpflichtet sein.
Häufige Fragen
Wird ein Zweitstudium finanziert?
Regelmäßig nicht, sofern keine besondere sachliche Verbindung oder andere Ausnahme besteht.
Wird Ausbildungsvergütung angerechnet?
Ja, nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen grundsätzlich bedarfsdeckend.
Muss die Ausbildung zügig erfolgen?
Ja. Das Kind trifft eine Ausbildungsobliegenheit.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Selbstbehalt, Elternzeit, Religionsmündigkeit, Internationales Familienrecht.
Vertiefend: § 1610 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.