Betreuungsunterhalt
Betreuungsunterhalt ist Unterhalt für einen Elternteil, der wegen Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Bei geschiedenen Ehegatten richtet sich der Anspruch vor allem nach § 1570 BGB; bei nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1615l BGB. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht regelmäßig ein Basisanspruch. Danach kommt es insbesondere auf Kindesbelange, Betreuungsmöglichkeiten und die konkrete Rollenverteilung an.
Rechtliche Bedeutung
Der Anspruch schützt Elternteil und Kind vor wirtschaftlichen Nachteilen der notwendigen Betreuung. Er ist vom Kindesunterhalt rechtlich getrennt.
Voraussetzungen und Folgen
Nach dem dritten Geburtstag ist eine kindbezogene oder elternbezogene Verlängerung möglich. Umfang und Dauer hängen von Zumutbarkeit und vorhandener Betreuung ab.
Beispiel
Ein dreijähriges Kind benötigt wegen einer Behinderung intensive persönliche Betreuung. Dem betreuenden Elternteil kann über das dritte Lebensjahr hinaus Betreuungsunterhalt zustehen.
Häufige Fragen
Endet der Anspruch immer mit dem dritten Geburtstag?
Nein. Eine Verlängerung kann nach Billigkeit erforderlich sein.
Erhalten auch unverheiratete Eltern Unterhalt?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB.
Ist Kindesunterhalt enthalten?
Nein. Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Selbstbehalt, Elternzeit.
Vertiefend: § 1570 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.