Ausbildungswahl des Kindes
Ausbildungswahl des Kindes ist die Entscheidung über schulische, berufliche oder sonstige Ausbildung eines Minderjährigen unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Neigungen und zunehmenden Selbstständigkeit. Sie gehört zur Personensorge, darf aber nicht allein nach Vorstellungen der Eltern getroffen werden. Nach § 1631a BGB sind Eignung und Neigung besonders zu berücksichtigen; im Zweifel soll fachkundiger Rat eingeholt werden. Mit Alter und Reife gewinnt der Kindeswille erhebliches Gewicht, während Ausbildungsrecht und Vertragsregeln zusätzlich gelten.
Rechtliche Bedeutung
Eltern müssen Förderung und Selbstbestimmung miteinander verbinden. Eine objektiv ungeeignete oder erkennbar kindeswohlwidrige Entscheidung kann rechtlich überprüft werden.
Voraussetzungen und Folgen
Zu würdigen sind schulische Leistungen, Interessen, Belastbarkeit, erreichbare Ausbildungsplätze und realistische Entwicklungsmöglichkeiten. Beratung kann Konflikte versachlichen.
Beispiel
Die Eltern drängen auf eine bestimmte Ausbildung, während der siebzehnjährige Sohn nach Praktika einen anderen geeigneten Beruf anstrebt. Sein gefestigter Wille wiegt schwer.
Häufige Fragen
Dürfen Eltern den Beruf allein bestimmen?
Nein. Fähigkeiten, Neigungen und der mit zunehmender Reife gewichtige Wille des Kindes sind einzubeziehen.
Wer unterschreibt den Ausbildungsvertrag?
Minderjährige benötigen grundsätzlich die erforderliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Kann das Familiengericht eingreifen?
Bei erheblichem Elternstreit oder Kindeswohlgefährdung kommen familiengerichtliche Entscheidungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1631a BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.