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Aussageverweigerungsrecht

Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht des Beschuldigten, sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf nicht äußern zu müssen. Er darf vollständig schweigen, einzelne Fragen unbeantwortet lassen und braucht sein Schweigen nicht zu begründen. Das Recht gilt im gesamten Strafverfahren und schützt den Beschuldigten davor, aktiv zu seiner eigenen Überführung beitragen zu müssen. Es beseitigt jedoch nicht ohne Weiteres gesetzliche Pflichten, zu bestimmten Vernehmungsterminen zu erscheinen.

Rechtsgrundlage und Schutzgedanke

Nach § 136 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten bei Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Strafverteidiger zu befragen. Das Schweigerecht konkretisiert den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken.

Umfang des Schweigerechts

Der Beschuldigte darf von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss schweigen. Er kann eine Einlassung auch erst später abgeben oder nach anfänglichen Angaben nicht weiter zur Sache aussagen. Aus vollständigem Schweigen dürfen grundsätzlich keine belastenden Schlüsse gezogen werden. Hat sich der Beschuldigte dagegen teilweise zur Sache eingelassen, kann die Bewertung seines Aussageverhaltens rechtlich schwieriger sein; vollständiges und teilweises Schweigen dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Belehrungspflichten

Richter und Staatsanwaltschaft

§ 136 Abs. 1 StPO enthält die maßgeblichen Belehrungen für die richterliche Vernehmung; für die staatsanwaltschaftliche Vernehmung gelten sie über § 163a Abs. 3 StPO entsprechend. Zur Belehrung gehören insbesondere Schweigerecht, Verteidigerkonsultation, Entlastungsbeweise und unter gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers.

Polizeiliche Vernehmung

Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung verweist § 163a Abs. 4 StPO auf die Belehrungen des § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6 StPO. Ob ein Belehrungsfehler zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist anhand der Art des Fehlers, des Verfahrensverlaufs und der hierzu entwickelten Rechtsprechung zu prüfen; die Rechtsfolge ergibt sich nicht pauschal aus jeder Unvollständigkeit.

Schweigen und Erscheinenspflicht

Aussageverweigerungsrecht und Erscheinenspflicht sind zu trennen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte nach § 163a Abs. 3 StPO folgen. Er muss deshalb gegebenenfalls erscheinen, darf dort aber weiterhin jede Angabe zur Sache verweigern. Für eine bloße polizeiliche Ladung enthält § 163a StPO keine entsprechende allgemeine Erscheinenspflicht des Beschuldigten.

Abgrenzung zu Rechten des Zeugen

Das Aussageverweigerungsrecht steht dem Beschuldigten wegen seiner eigenen Verfahrensstellung zu. Ein Zeuge ist demgegenüber grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, kann aber aus besonderen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO haben. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann die gesamte Aussage erfassen; § 55 StPO schützt grundsätzlich vor einzelnen selbstbelastenden Antworten.

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft lädt einen Beschuldigten zur Vernehmung. Er erscheint entsprechend § 163a Abs. 3 StPO, erklärt nach der Belehrung aber, zur Beschuldigung keine Angaben zu machen und zunächst seinen Verteidiger zu befragen. Sein Erscheinen erfüllt die gesetzliche Pflicht; sein vollständiges Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis behandelt werden.

Häufige Fragen

Muss ein Beschuldigter seine Unschuld beweisen?

Nein. Die Strafverfolgungsorgane müssen Tat und Schuld nachweisen; der Beschuldigte darf schweigen.

Darf der Beschuldigte nur einzelne Fragen unbeantwortet lassen?

Ja. Er darf vollständig oder teilweise schweigen, wobei teilweises Aussageverhalten beweisrechtlich anders zu beurteilen sein kann.

Muss er einer polizeilichen Ladung folgen?

Für eine bloße polizeiliche Ladung besteht grundsätzlich keine allgemeine Erscheinenspflicht. Eine staatsanwaltschaftliche Ladung ist davon zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Maßgeblich sind § 136 StPO und § 163a StPO. Weitere strafprozessuale Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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