Aussetzung der Vollziehung im Steuerrecht
Die Aussetzung der Vollziehung im Steuerrecht ist vorläufiger Rechtsschutz gegen einen vollziehbaren Steuerverwaltungsakt. Da Einspruch und Klage die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht hemmen, kann die Finanzbehörde nach § 361 AO oder das Finanzgericht nach § 69 FGO die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Voraussetzung sind regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Die Entscheidung ist vorläufig, kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden und entscheidet den Hauptsachestreit nicht endgültig.
Ernstliche Zweifel
Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids sprechen und der Ausgang offen ist. Volle Überzeugung von der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich; bloße fernliegende Einwände genügen nicht.
Unbillige Härte
Unabhängig von Rechtszweifeln kann Aussetzung geboten sein, wenn sofortige Vollziehung einen nicht wiedergutzumachenden oder existenzgefährdenden Nachteil verursacht. Auch dann darf der Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Liquiditätsbelastung allein reicht nicht stets aus.
Verfahren und Folgen
Zunächst wird regelmäßig bei der Finanzbehörde beantragt. Lehnt sie ab oder entscheidet nicht in angemessener Frist, kann das Finanzgericht angerufen werden. Bei bereits vollzogenem Bescheid kommt Aufhebung der Vollziehung in Betracht. Bleibt der Rechtsbehelf endgültig erfolglos, können Aussetzungszinsen nach § 237 AO anfallen.
Beispiel
Das Finanzamt setzt eine hohe Steuer auf Grundlage einer höchstrichterlich ungeklärten Norm fest. Der Steuerpflichtige legt Einspruch ein und begründet erhebliche Rechtszweifel. Die Behörde kann die streitige Nachzahlung gegen Sicherheit aussetzen.
Häufige Fragen
Reicht ein Einspruch?
Nein. Die Aussetzung muss grundsätzlich gesondert beantragt werden.
Entfällt die Steuer durch Aussetzung?
Nein. Nur Vollziehung und Zahlung werden vorläufig gehemmt.
Kann Sicherheit verlangt werden?
Ja, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs angemessen ist.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.