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Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung ist die förmliche Entscheidung der Finanzbehörde über einen zulässigen, nicht anderweitig erledigten Einspruch. Sie beendet das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, bestätigt, ändert oder hebt den angefochtenen Verwaltungsakt auf und muss begründet sowie mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Die Behörde prüft die Sache grundsätzlich vollständig neu und ist nicht auf einzelne Einwendungen beschränkt. Mit Bekanntgabe beginnt regelmäßig die einmonatige Klagefrist zum Finanzgericht; Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung.

Prüfungsumfang

Nach § 367 Abs. 2 AO prüft die Finanzbehörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang. Sie kann Fehler zugunsten des Einspruchsführers korrigieren, aber auch eine höhere Steuer festsetzen. Eine solche Verböserung setzt grundsätzlich einen vorherigen Hinweis mit Begründung und Gelegenheit zur Äußerung voraus.

Inhalt und Bekanntgabe

Die Entscheidung bezeichnet Beteiligte, angefochtenen Steuerbescheid, Ergebnis und tragende Gründe. Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert über Gericht, Sitz und Klagefrist. Eine fehlerhafte Belehrung kann die Rechtsbehelfsfrist verlängern.

Klage und Vollziehung

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung ist grundsätzlich Anfechtungsklage zum Finanzgericht zu erheben. Weder Einspruch noch Klage hemmen die Vollziehung automatisch. Eine bereits gewährte Aussetzung ist hinsichtlich Dauer und Bedingungen gesondert zu prüfen.

Beispiel

Der Steuerpflichtige greift eine nicht anerkannte Ausgabe an. Im Einspruch entdeckt das Finanzamt zusätzlich zu niedrig angesetzte Einnahmen. Vor einer höheren Festsetzung muss es auf die beabsichtigte Verböserung hinweisen; danach kann es durch Einspruchsentscheidung neu festsetzen.

Häufige Fragen

Kann der Einspruch vorher zurückgenommen werden?

Ja, grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Beginnt eine neue Klagefrist?

Ja, regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe bei ordnungsgemäßer Belehrung.

Ist nur die Einspruchsentscheidung Klagegegenstand?

Grundsätzlich der Ausgangsverwaltungsakt in ihrer Gestalt.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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