Änderung eines Steuerbescheids
Die Änderung eines Steuerbescheids ist die nachträgliche inhaltliche Korrektur einer Steuerfestsetzung durch Aufhebung, Änderung oder Berichtigung. Vor Ablauf der Einspruchsfrist kann der Steuerpflichtige den Bescheid umfassend angreifen. Nach Eintritt der Bestandskraft ist eine Änderung nur aufgrund besonderer Vorschriften zulässig, etwa bei offenbarer Unrichtigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufiger Festsetzung, neuen Tatsachen oder Grundlagenbescheiden. Jede Korrekturvorschrift hat eigene Voraussetzungen, Änderungsrichtung, Reichweite und Fristen; eine bloß andere rechtliche Bewertung genügt nicht stets.
Vor und nach Bestandskraft
Innerhalb der Einspruchsfrist ermöglicht der Einspruch eine vollständige Prüfung. Danach schützt die Bestandskraft die Festsetzung. Änderungen bedürfen dann einer speziellen Grundlage in der Abgabenordnung; §§ 130 und 131 AO gelten für Steuerbescheide grundsätzlich nicht.
Wichtige Korrekturvorschriften
§ 129 AO betrifft mechanische Schreib- und Rechenfehler, nicht Fehler der Willensbildung. Ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung kann nach § 164 AO grundsätzlich umfassend geändert werden. § 165 AO betrifft vorläufige Festsetzungen. §§ 172 bis 177 AO regeln unter anderem Zustimmung, neue Tatsachen, widerstreitende Festsetzungen und Folgerichtigstellungen.
Neue Tatsachen
Nach § 173 AO können nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung tragen. Zugunsten des Steuerpflichtigen darf regelmäßig kein grobes Verschulden am verspäteten Bekanntwerden vorliegen, außer die Tatsache steht mit einer steuererhöhenden Tatsache in Zusammenhang.
Beispiel
Nach Bestandskraft erfährt das Finanzamt von bislang unbekannten Betriebseinnahmen. Sind die Voraussetzungen des § 173 AO und die Festsetzungsfrist gewahrt, darf es den Steuerbescheid erhöhen. Eine bloße spätere Änderung seiner Rechtsauffassung reicht dafür nicht.
Häufige Fragen
Kann jeder Tippfehler nach § 129 AO berichtigt werden?
Nur offenbare mechanische Versehen, nicht rechtliche oder tatsächliche Würdigungsfehler.
Ist ein Vorbehaltsbescheid bestandskräftig?
Er ist wirksam, bleibt aber im Umfang des Vorbehalts besonders änderbar.
Welche Frist begrenzt die Änderung?
Grundsätzlich die Festsetzungsfrist; Hemmungen und Verlängerungen sind gesondert zu prüfen.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.