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Belastungsvollmacht

Belastungsvollmacht Belastungsvollmacht ist eine im Grundstückskaufvertrag enthaltene Vollmacht des Verkäufers, mit der der Käufer das noch nicht auf ihn übertragene Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten belasten darf. Sie ermöglicht der finanzierenden Bank eine frühzeitige Kreditsicherheit. Zum Schutz des Verkäufers wird die Vollmacht regelmäßig beschränkt: Die Bank darf die Sicherheit vor Eigentumsumschreibung nur verwerten, soweit der Kredit tatsächlich auf den Kaufpreis oder geschuldete Erwerbskosten geleistet wurde.

Rechtliche Einordnung

Der Käufer handelt bei der Grundschuldbestellung im Namen des Verkäufers, obwohl er wirtschaftlich seine eigene Finanzierung vorbereitet. Notarielle Sicherungsklauseln begrenzen das Risiko.

Bedeutung und Abgrenzung

Die Belastungsvollmacht überträgt kein Eigentum und verpflichtet den Verkäufer grundsätzlich nicht persönlich zur Darlehensrückzahlung. Sie erlaubt lediglich die dingliche Belastung unter Auflagen.

Beispiel

Die Käuferbank zahlt den Kredit direkt auf den Kaufpreis. Aufgrund der Vollmacht wird zuvor eine Grundschuld am noch dem Verkäufer gehörenden Grundstück bestellt.

Häufige Fragen

Haftet der Verkäufer persönlich für das Darlehen?

Regelmäßig nein; die Urkunde muss persönliche Schuldübernahme und dingliche Belastung klar trennen.

Warum ist die Vollmacht nötig?

Die Bank verlangt meist eine Grundschuld, bevor der Käufer als Eigentümer eingetragen ist.

Wie wird Missbrauch verhindert?

Durch notarielle Zweckbeschränkungen, Zahlungsauflagen und eingeschränkte Verwertungsbefugnisse.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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