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Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von Grundstückseigentum gegen spätere Verfügungen. Sie wird nach §§ 883 ff. BGB im Grundbuch eingetragen und macht Verfügungen, die den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam. Die Vormerkung überträgt noch kein Eigentum, schützt aber die künftige Rechtsänderung auch bei Insolvenz des Veräußerers und vor späteren Belastungen.

Rechtliche Einordnung

Die Vormerkung ist ein akzessorisches Sicherungsmittel eigener Art und folgt grundsätzlich Bestand und Umfang des gesicherten Anspruchs.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind ein vormerkungsfähiger Anspruch, Bewilligung oder einstweilige Verfügung sowie die Eintragung im Grundbuch.

Rechtsfolgen

Spätere beeinträchtigende Verfügungen bleiben allgemein wirksam, können dem Berechtigten aber nicht entgegengehalten werden.

Beispiel

Nach Eintragung der Vormerkung bestellt der Verkäufer eine Grundschuld; der Käufer kann regelmäßig lastenfreie Übereignung verlangen.

Häufige Fragen

Ist der Käufer schon Eigentümer?

Nein. Die Vormerkung sichert nur seinen Übertragungsanspruch.

Kann ein künftiger Anspruch gesichert werden?

Ja, wenn er hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist.

Was bedeutet relative Unwirksamkeit?

Die Verfügung wirkt grundsätzlich, nicht aber zulasten des gesicherten Anspruchs.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundschuld, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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