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Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer nach dem SGB VII versicherten Tätigkeit erleidet. Erforderlich sind die besonderen arbeitstechnischen Einwirkungen des jeweiligen Listentatbestands sowie ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zur Erkrankung. Unter engen Voraussetzungen kann eine noch nicht gelistete Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, wenn neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse die gesetzlichen Kriterien belegen. Die Anerkennung erfolgt durch den Unfallversicherungsträger.

Listen-Berufskrankheit

Die Berufskrankheiten-Verordnung ordnet Erkrankungen bestimmten Einwirkungen zu, etwa Lärm, Gefahrstoffen, Infektionen oder körperlichen Belastungen. Diagnose allein genügt nicht; Exposition, Dosis, Dauer und Kausalität müssen den Tatbestand erfüllen.

Wie-Berufskrankheit

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII kann eine nicht gelistete Krankheit anerkannt werden, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zeigen, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre versicherte Tätigkeit erheblich stärker gefährdet ist. Eine individuelle Vermutung genügt nicht.

Verfahren und Beweis

Ärzte und Arbeitgeber haben bei begründetem Verdacht Anzeigepflichten. Der Unfallversicherungsträger ermittelt Arbeitsplatzbelastungen und medizinische Ursachen von Amts wegen. Gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Sozialgerichtsklage möglich.

Beispiel

Ein langjährig lärmbelasteter Maschinenführer entwickelt eine Innenohrschwerhörigkeit. Anerkennung setzt nicht nur die Diagnose voraus, sondern den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Lärmexposition und des ursächlichen Zusammenhangs.

Häufige Fragen

Ist jede arbeitsbedingte Erkrankung eine Berufskrankheit?

Nein. Sie muss Listen- oder Wie-Berufskrankheit sein.

Wer meldet den Verdacht?

Ärzte, Arbeitgeber oder der Versicherte selbst können das Verfahren anstoßen.

Welche Leistungen folgen?

Je nach Folgen Prävention, Behandlung, Rehabilitation, Rente oder Hinterbliebenenleistungen.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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