Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe ist eine strafgerichtlich verhängte Hauptstrafe, deren Vollstreckung dem Verurteilten für die festgesetzte Dauer die persönliche Freiheit entzieht. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zeitige und lebenslange Freiheitsstrafe. Die zeitige Strafe beträgt grundsätzlich mindestens einen Monat und höchstens fünfzehn Jahre. Eine Aussetzung zur Bewährung ändert weder Strafart noch Strafhöhe, sondern schiebt nur die Vollstreckung auf, wenn die Voraussetzungen des § 56 StGB erfüllt sind. Ihre Festsetzung unterliegt dem Schuldgrundsatz und dem gesetzlichen Strafrahmen.

Rechtsnatur

Die Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Hauptstrafe des Erwachsenenstrafrechts. Über ihre Verhängung und Dauer entscheidet das Strafgericht im Urteil. Sie ist von Untersuchungshaft, vorläufiger Unterbringung und Maßregeln der Besserung und Sicherung zu unterscheiden, weil diese andere Zwecke und Voraussetzungen haben.

Zeitige Freiheitsstrafe

Nach § 38 Abs. 2 StGB beträgt das allgemeine Mindestmaß einen Monat und das allgemeine Höchstmaß fünfzehn Jahre. Der einzelne Straftatbestand kann innerhalb dieser Grenzen einen engeren Strafrahmen bestimmen. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Lebenslange Freiheitsstrafe

Lebenslange Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn das Gesetz sie ausdrücklich androht, etwa bei Mord. Sie besitzt keine im Urteil festgelegte Enddauer. Eine spätere Aussetzung des Strafrestes richtet sich insbesondere nach § 57a StGB und setzt unter anderem voraus, dass fünfzehn Jahre verbüßt sind und nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet.

Verhängung kurzer Freiheitsstrafen

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nach § 47 StGB nur ausnahmsweise verhängt werden. Besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit müssen sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Andernfalls ist bei entsprechender Strafdrohung regelmäßig eine Geldstrafe festzusetzen.

Strafzumessung

Das Gericht bestimmt die Dauer innerhalb des anwendbaren Strafrahmens nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Grundlage ist die Schuld des Täters. Tatmotive, Ausführung, Folgen, Vorleben, Lebensverhältnisse und Nachtatverhalten werden gegeneinander abgewogen. Eine gesetzliche Strafmilderung kann zuvor den verfügbaren Rahmen verändern.

Bewährung bis zu einem Jahr

Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus, wenn eine günstige Legalprognose besteht. Erwartet werden muss, dass der Verurteilte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten begeht.

Bewährung zwischen einem und zwei Jahren

Bei mehr als einem Jahr und höchstens zwei Jahren genügt die günstige Prognose nicht. Zusätzlich müssen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Bei mindestens sechs Monaten ist eine Aussetzung außerdem ausgeschlossen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.

Keine Bewährung über zwei Jahre

Eine verhängte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nach § 56 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Grenze bezieht sich auf die erkannte Gesamtstrafe und nicht auf einen rechnerischen Rest nach Anrechnung von Untersuchungshaft.

Strafe und Vollstreckung

Das Urteil verhängt die Strafe; im Vollstreckungsverfahren wird entschieden, wann und wie sie vollzogen wird. Bei Bewährung bleibt die Freiheitsstrafe bestehen. Bewährt sich der Verurteilte, wird sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Bei Widerruf kann sie vollstreckt werden.

Gesamtstrafe und Anrechnung

Bei mehreren Taten können mehrere Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt werden. Bereits erlittene Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf die vollstreckbare Freiheitsstrafe angerechnet. Beides verändert nicht die rechtliche Einordnung der Freiheitsstrafe als Hauptstrafe.

Beispiel

A wird zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht bejaht eine günstige Prognose und stellt nach Gesamtwürdigung besondere Umstände fest. Es setzt die Vollstreckung zur Bewährung aus. A ist damit zu Freiheitsstrafe verurteilt; lediglich der Vollzug unterbleibt zunächst. Verstößt er gröblich gegen Weisungen oder begeht erneut eine Straftat, kann die Aussetzung widerrufen werden.

Häufige Fragen

Ist Bewährung eine eigene Strafe?

Nein. Zur Bewährung ausgesetzt wird die Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe.

Wie lang kann eine zeitige Freiheitsstrafe sein?

Ihr allgemeines Mindestmaß beträgt einen Monat, das Höchstmaß fünfzehn Jahre. Der konkrete Tatbestand kann engere Grenzen vorgeben.

Kommt bei zwei Jahren automatisch Bewährung in Betracht?

Nein. Neben der günstigen Prognose sind besondere Umstände erforderlich; weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben zu prüfen.

Ist Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe?

Nein. Sie ist eine verfahrenssichernde Maßnahme vor Rechtskraft und wird grundsätzlich auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Grundlagen sind § 38 StGB und zur Strafaussetzung § 56 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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