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Living Instrument Doctrine

Die Living Instrument Doctrine bezeichnet den Auslegungsgrundsatz, nach dem die Europäische Menschenrechtskonvention als lebendiges Instrument im Licht der heutigen Verhältnisse verstanden wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschränkt sich daher nicht auf das gesellschaftliche Verständnis von 1950, sondern berücksichtigt rechtliche, soziale und technische Entwicklungen. Die dynamische Auslegung soll gewährleisten, dass Konventionsrechte praktisch und wirksam bleiben. Sie wahrt zugleich den Wortlaut und die Struktur der Konvention und ersetzt keine Vertragsänderung.

Dynamische Konventionsauslegung

Aktuelle Lebensverhältnisse, europäische Entwicklungen und der Schutzzweck eines Rechts können die Konkretisierung offener Begriffe beeinflussen.

Beispiel

Neue technische Überwachungsmöglichkeiten verändern die Gefahren für das Privatleben. Art. 8 EMRK wird so ausgelegt, dass sein Schutz praktisch wirksam bleibt.

Häufige Fragen

Darf der EGMR neue Rechte erfinden?

Die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Konventionsrecht und der Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Positive Verpflichtungen, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

Weiterführend: Wissensplattform des EGMR und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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