Umgangsvereinbarung
Umgangsvereinbarung ist eine Abrede der Eltern oder anderer Umgangsbeteiligter über Zeitpunkt, Dauer, Ort und Ausgestaltung persönlicher Kontakte eines Kindes. Sie kann informell, schriftlich, mit Unterstützung des Jugendamts oder als gerichtlich gebilligter Vergleich geschlossen werden. Maßstab bleibt stets das Kindeswohl; das Umgangsrecht des Kindes kann nicht beliebig abbedungen werden. Für eine zwangsweise Durchsetzung muss die Regelung hinreichend bestimmt und regelmäßig gerichtlich protokolliert oder gebilligt sein.
Rechtliche Bedeutung
Eine klare Vereinbarung kann Konflikte vermeiden und dem Kind verlässliche Abläufe geben. Ferien, Feiertage, Übergaben und Kommunikationswege sollten konkret geregelt werden.
Voraussetzungen und Folgen
Ändern sich Lebensumstände wesentlich, ist eine Anpassung möglich. Eine vollstreckbare Regelung kann bei Verstößen Ordnungsmittel nach sich ziehen.
Beispiel
Die Eltern vereinbaren jedes zweite Wochenende, hälftige Schulferien und einen neutralen Übergabeort. Das Familiengericht billigt den Vergleich.
Häufige Fragen
Muss die Vereinbarung notariell sein?
Nein. Für Vollstreckbarkeit ist jedoch eine gerichtliche Regelung oder Billigung wichtig.
Kann das Kind beteiligt werden?
Ja. Alter, Reife und Kindeswille sind angemessen zu berücksichtigen.
Ist eine Änderung möglich?
Ja, insbesondere bei wesentlich veränderten Umständen oder Kindeswohlbelangen.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Umgangsausschluss, Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Getrenntleben.
Vertiefend: § 1684 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.