Bewährungszeit
Die Bewährungszeit ist der vom Gericht bestimmte Zeitraum, in dem sich der Verurteilte nach einer Strafaussetzung bewähren muss. Sie beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung und beträgt nach § 56a StGB regelmäßig zwischen zwei und fünf Jahren. Währenddessen kann das Gericht Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe anordnen. Bewährt sich der Verurteilte, wird die Strafe anschließend erlassen; bei erheblichen Verstößen oder neuen Straftaten kann die Aussetzung widerrufen werden.
Rechtliche Bedeutung
Die Bewährungszeit ist eine Prognose- und Kontrollphase. Die Freiheitsstrafe bleibt bestehen, wird jedoch zunächst nicht vollstreckt.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht setzt die Dauer fest und kann sie später innerhalb gesetzlicher Grenzen verkürzen oder verlängern. Maßgeblich sind Entwicklung, Rückfallrisiko und die Erfüllung gerichtlicher Anordnungen.
Beispiel
Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht bestimmt drei Jahre Bewährungszeit und ordnet Schadenswiedergutmachung sowie regelmäßige Gespräche mit dem Bewährungshelfer an.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Bewährungszeit?
Grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
Wie lange dauert sie?
Nach § 56a StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.
Endet Bewährung automatisch mit Straferlass?
Nach Ablauf entscheidet das Gericht über den Erlass; zuvor prüft es mögliche Widerrufsgründe.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 56a StGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.