Beweismaß vor dem EGMR
Das Beweismaß vor dem EGMR beschreibt den Grad richterlicher Überzeugung, der zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erforderlich ist. Der Gerichtshof verwendet insbesondere den Maßstab jenseits vernünftiger Zweifel, versteht ihn aber nicht als bloße Übernahme nationaler Strafprozessregeln. Seine Überzeugung kann aus hinreichend starken, klaren und übereinstimmenden Indizien oder unwiderlegten tatsächlichen Vermutungen entstehen. Bewertet werden sämtliche verfügbaren Informationen unter Berücksichtigung der jeweiligen Konventionsgarantie und der Beweissituation.
Autonome Beweiswürdigung
Der EGMR ist kein Strafgericht über den einzelnen Beamten. Er untersucht die Verantwortlichkeit des Staats für Konventionsverletzungen. Beweismaß, Beweislast und die staatliche Pflicht zur Mitwirkung sind verschiedene Fragen. Fehlende Aufklärung kann zudem eine eigenständige verfahrensrechtliche Verletzung betreffen.
Beispiel
Ein Gefangener legt ärztliche Befunde und zeitlich übereinstimmende Zeugenaussagen zu Verletzungen vor. Der EGMR würdigt die Gesamtlage. Dass kein nationales Strafurteil vorliegt, schließt eine Feststellung staatlicher Verantwortung nicht automatisch aus.
FAQ
Sind nur unmittelbare Beweise zulässig?
Nein. Auch hinreichend tragfähige Indizien und Vermutungen können erheblich sein.
Ist der Maßstab identisch mit deutschem Strafprozessrecht?
Der EGMR legt ihn eigenständig im Konventionskontext aus.
Bedeutet ein Freispruch automatisch keine Konventionsverletzung?
Nein. Gegenstand und rechtlicher Prüfungsmaßstab können sich unterscheiden.
Verwandte Begriffe
Beweismaß · Freie Beweiswürdigung · Folterverbot · Verfahrensrechtliche Schutzpflichten · Autonome Begriffe der EMRK
Quellen und weiterführende Informationen
EGMR: Jahresbericht 2016, Rechtsprechungsübersicht · Informationen zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.