Bindungswirkung von EGMR-Urteilen
Die Bindungswirkung von EGMR-Urteilen bezeichnet die völkerrechtliche Pflicht des verurteilten Vertragsstaats, ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen. Rechtsgrundlage ist Art. 46 Abs. 1 EMRK. Unmittelbar gebunden ist der am Verfahren beteiligte Staat. Er muss die festgestellte Verletzung beenden, ihre Folgen soweit möglich beseitigen und Maßnahmen ergreifen, die vergleichbare Verstöße künftig verhindern. Andere Vertragsstaaten berücksichtigen die Auslegung der Konvention durch den EGMR.
Wirkung für den verurteilten Staat
Der Staat schuldet Ergebnis und Umsetzung, besitzt aber häufig Spielraum bei der Wahl geeigneter Mittel. In Betracht kommen individuelle und allgemeine Maßnahmen sowie eine zugesprochene gerechte Entschädigung.
Bedeutung für andere Staaten
Ein EGMR-Urteil wirkt formal zwischen den Verfahrensbeteiligten. Die darin entwickelte Auslegung der EMRK besitzt jedoch Orientierungswirkung für alle Vertragsstaaten.
Beispiel
Nach Feststellung einer strukturellen Verletzung ändert ein Staat sein Gesetz und schafft einen wirksamen Rechtsbehelf.
Häufige Fragen
Ist das Urteil unmittelbar ein deutsches Gesetz?
Nein. Es begründet eine völkerrechtliche Befolgungspflicht und ist innerstaatlich zu berücksichtigen.
Wer kontrolliert die Befolgung?
Das Ministerkomitee des Europarats nach Art. 46 Abs. 2 EMRK.
Verwandte Begriffe
Umsetzung von EGMR-Urteilen, Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Europäische Menschenrechtskonvention.
Weiterführend: Leitfaden des EGMR zu Art. 46 EMRK.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.