Bedarfsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft ist eine im Bürgergeldrecht maßgebliche Gemeinschaft von Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich gemeinsam betrachtet werden. Dazu gehören typischerweise der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, sein nicht dauernd getrennt lebender Partner und bestimmte unverheiratete Kinder im Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft ist keine frei gewählte Vertragsform und nicht mit jedem gemeinsamen Haushalt identisch. Ihre Zusammensetzung folgt ausschließlich den Voraussetzungen des § 7 SGB II.
Rechtliche Einordnung
Die Bedarfsgemeinschaft dient der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II. Sie knüpft an familiäre und partnerschaftliche Verantwortungsbeziehungen an. Das Jobcenter prüft für jedes Mitglied eigene Bedarfe, berücksichtigt aber das anrechenbare Einkommen innerhalb der Gemeinschaft.
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung
Die Einordnung beeinflusst, wessen Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Bürgergeld mindert. Jedes Mitglied bleibt rechtlich eigener Leistungsberechtigter. Ein Bescheid muss deshalb erkennen lassen, wie die Einzelansprüche berechnet wurden.
Abgrenzung
Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft. Bloßes Zusammenwohnen begründet keine Partnerschaft. Maßgeblich sind die gesetzlichen Merkmale; ein Verwaltungsakt muss die Einordnung nachvollziehbar begründen; eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann nach bestimmten Tatsachen vermutet werden.
Beispiel
Zwei Partner leben dauerhaft zusammen und wirtschaften gemeinsam; im Haushalt wohnt außerdem ihr minderjähriges Kind. Das Jobcenter behandelt sie regelmäßig als Bedarfsgemeinschaft und berücksichtigt Einkommen nach den gesetzlichen Verteilungsregeln.
Häufige Fragen
Gehört jeder Mitbewohner dazu?
Nein. Eine bloße Wohngemeinschaft ist grundsätzlich keine Bedarfsgemeinschaft.
Haben Mitglieder nur einen gemeinsamen Anspruch?
Nein. Jeder Leistungsberechtigte hat einen eigenen Anspruch, dessen Höhe gemeinschaftsbezogen berechnet wird.
Kann eine Partnerschaft vermutet werden?
Ja. Das Gesetz nennt Tatsachen, die für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen können.
Verwandte Begriffe und Quellen
§ 7 SGB II und info-familienrecht.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.