Dolus antecedens
Dolus antecedens bezeichnet einen Vorsatz, der vor der tatbestandsmäßigen Handlung vorhanden war, bei ihrer Ausführung aber nicht mehr besteht. Ein früherer Tatentschluss genügt für eine vorsätzliche Straftat nicht, weil Wissen und Wollen im maßgeblichen Tatzeitpunkt zusammentreffen müssen. Maßgeblich ist die konkrete Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, nicht lediglich die Planung. Davon zu unterscheiden ist eine frühere, bereits vorsätzlich ausgeführte Handlung, die den späteren Erfolg verursacht: Ihr Vorsatz bleibt für die Bewertung dieser Handlung erheblich.
Früherer Plan und tatsächliche Ausführung
Die Bezeichnung soll verhindern, dass ein früher geäußerter Tatwunsch die Prüfung des späteren Verhaltens ersetzt. Ob der Täter seinen Entschluss wirklich aufgegeben hat oder weiterhin mit bedingtem Vorsatz handelt, ist anhand aller Umstände festzustellen. Bleibt bei der Ausführung nur Fahrlässigkeit, ist ein entsprechender gesetzlicher Tatbestand erforderlich. Ein bereits begonnener Versuch und ein möglicher Rücktritt sind gesondert zu beurteilen.
Beispiel
T plant, das Fahrzeug seines Nachbarn zu beschädigen, gibt den Plan aber auf. Später stößt er es beim Rangieren versehentlich an. Der frühere Plan macht den jetzigen Unfall nicht zur vorsätzlichen Sachbeschädigung. Hätte T zuvor bewusst einen gefährlichen Mechanismus aktiviert, wäre dagegen diese frühere Handlung zu prüfen.
FAQ
Genügt ein früherer Tatentschluss?
Nein. Entscheidend ist der Vorsatz bei der jeweiligen tatbestandsmäßigen Handlung.
Muss der Täter den Plan ausdrücklich widerrufen?
Nein. Seine tatsächliche Vorstellung ist anhand der Umstände festzustellen.
Bleibt Fahrlässigkeit strafbar?
Nur soweit das betreffende Delikt fahrlässige Begehung unter Strafe stellt.
Verwandte Begriffe
Vorsatz · Subjektiver Tatbestand · Dolus generalis · Fahrlässigkeitsdelikt · Irrtum
Quellen und weiterführende Informationen
§ 8 StGB · § 16 StGB · Strafrecht-FAQ: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtümer
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