Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begeht nach § 113 StGB, wer einem zur Vollstreckung berufenen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei einer konkreten Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Die Tat setzt Vorsatz und eine rechtmäßige Diensthandlung voraus. Geschützt werden staatliche Vollstreckungsgewalt und der handelnde Amtsträger. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; besonders schwere Fälle haben einen erhöhten Strafrahmen.
Vollstreckungsbeamter
Taugliche Tatopfer sind Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind. Polizeibeamte sind nur geschützt, wenn sie im konkreten Fall eine Vollstreckungshandlung vornehmen. § 115 StGB erweitert den Schutz auf gleichgestellte Personen und bestimmte Hilfeleistende.
Vollstreckungshandlung
Eine Vollstreckungshandlung ist eine gezielte hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung eines bereits konkretisierten staatlichen Willens gegen eine bestimmte Person oder Sache. Typische Fälle sind Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme, Identitätsfeststellung oder zwangsweise Durchsetzung eines Platzverweises. Allgemeine Streifenfahrt, bloße Beobachtung oder unverbindliche Auskunft sind keine Vollstreckungshandlungen.
Widerstandsmittel
Gewalt
Gewalt ist ein körperlich wirkender Zwang, der nach Vorstellung des Täters geeignet ist, die Vollstreckung zu erschweren. Aktives Schlagen oder Wegdrücken genügt. Rein passives Verhalten wie bloßes Sitzenbleiben reicht regelmäßig nicht; anders kann es bei körperlicher Kraftentfaltung oder gezielter technischer Fixierung liegen.
Drohung mit Gewalt
Der Täter muss ein künftiges gewaltsames Übel ankündigen, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung muss darauf zielen, den Beamten von der Vollstreckung abzuhalten oder ihre Durchführung zu erschweren. Eine bloße Beleidigung ohne Gewaltankündigung erfüllt diese Variante nicht.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Nach § 113 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Vollstreckungshandlung rechtswidrig ist. Für die strafrechtliche Rechtmäßigkeit kommt es insbesondere auf sachliche und örtliche Zuständigkeit, wesentliche Förmlichkeiten und die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen an. Nicht jeder geringfügige Fehler macht die Handlung im Sinne des § 113 StGB rechtswidrig.
Irrtum über die Rechtmäßigkeit
Hält der Täter eine rechtmäßige Handlung irrtümlich für rechtswidrig, richtet sich die Folge nach § 113 Abs. 4 StGB. Je nach Vermeidbarkeit des Irrtums und Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs kann die Strafe gemildert oder von Strafe abgesehen werden; in engen Fällen entfällt die Strafbarkeit nach § 113 StGB.
Besonders schwerer Fall
Regelbeispiele sind das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Herbeiführung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung durch Gewalttätigkeit sowie gemeinschaftliche Tatbegehung. Dann beträgt der Strafrahmen grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Abgrenzung zum tätlichen Angriff
Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB verlangt eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung bei einer Diensthandlung. § 113 StGB setzt dagegen Widerstand durch Gewalt oder Drohung bei einer Vollstreckungshandlung voraus. Beide Tatbestände können zugleich erfüllt sein.
Beispiel
Ein Polizeibeamter will A aufgrund eines wirksamen Haftbefehls festnehmen. A stemmt sich mit erheblicher Kraft gegen die Wohnungstür, um das Eindringen und die Festnahme zu verhindern. Die gezielte körperliche Kraftentfaltung erschwert die rechtmäßige Vollstreckung und kann Widerstand durch Gewalt darstellen.
Häufige Fragen
Ist bloßes Weglaufen Widerstand?
Regelmäßig nicht, solange keine Gewalt oder Drohung mit Gewalt hinzutritt.
Genügt eine Beleidigung?
Nein. Sie kann gesondert strafbar sein, erfüllt aber allein § 113 StGB nicht.
Muss die Vollstreckung verhindert werden?
Nein. Es genügt, dass die Widerstandshandlung auf Erschwerung gerichtet ist.
Sind Rettungskräfte geschützt?
§ 115 Abs. 3 StGB erstreckt den Schutz in bestimmten Not- und Gefahrensituationen auf bezeichnete Hilfeleistende.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 113 StGB, § 114 StGB und § 115 StGB. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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