Doppelehe
Doppelehe ist die Eingehung einer weiteren Ehe, obwohl für mindestens einen Beteiligten bereits eine wirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Sie verstößt gegen das familienrechtliche Verbot der Mehrehe und kann zugleich strafbar sein. Die spätere Ehe ist nicht automatisch nichtig, sondern kann in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Maßgeblich ist, ob die frühere Verbindung bei der neuen Eheschließung rechtlich noch bestand; bloßes Getrenntleben genügt nicht.
Rechtliche Bedeutung
Das Verbot sichert eindeutige Ehe- und Unterhaltsverhältnisse. Sowohl der Standesbeamte als auch die Beteiligten müssen bestehende Bindungen beachten.
Voraussetzungen und Folgen
Eine im Ausland geschlossene weitere Ehe kann in Deutschland an zwingenden Grundsätzen der Rechtsordnung scheitern. Strafrechtlich kommt § 172 StGB in Betracht.
Beispiel
Ein noch nicht rechtskräftig geschiedener Ehegatte heiratet im Ausland erneut. Die zweite Verbindung kann aufgehoben werden und strafrechtliche Folgen auslösen.
Häufige Fragen
Beendet eine neue Ehe die alte Ehe?
Nein. Die erste Ehe bleibt grundsätzlich bestehen.
Reicht ein laufendes Scheidungsverfahren?
Nein. Erforderlich ist die Rechtskraft der Scheidung.
Gilt das Verbot auch für Auslandsehen?
Ja. Bei internationalem Bezug sind zusätzlich Kollisionsrecht und Anerkennungsfragen zu prüfen.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Eheverbot, Eheschließung, Getrenntleben, Internationales Familienrecht.
Vertiefend: § 172 StGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.