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Scheidungsantrag

Scheidungsantrag ist der förmliche Antrag eines Ehegatten an das Familiengericht, die bestehende Ehe durch gerichtlichen Beschluss zu scheiden. Er leitet das Scheidungsverfahren ein und muss grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Antrag enthält Angaben zur Ehe, zur Trennung und zu gemeinsamen minderjährigen Kindern. Eine Scheidung wird erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam; die bloße Antragstellung beendet die Ehe nicht.

Rechtliche Bedeutung

Der Scheidungsantrag bestimmt den Verfahrensgegenstand. Das Familiengericht stellt ihn dem anderen Ehegatten förmlich zu und prüft die Scheidungsvoraussetzungen.

Voraussetzungen und Folgen

Im Regelfall muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Mit dem Scheidungsantrag können Folgesachen verbunden werden; der Versorgungsausgleich wird häufig von Amts wegen durchgeführt.

Beispiel

Nach zwölf Monaten Getrenntleben reicht der anwaltlich vertretene Ehegatte den Scheidungsantrag ein. Das Gericht stellt ihn zu und übersendet Fragebögen zum Versorgungsausgleich.

Häufige Fragen

Besteht Anwaltszwang?

Für den Antragsteller grundsätzlich ja.

Muss der andere Ehegatte zustimmen?

Nein. Seine Zustimmung kann den Nachweis des Scheiterns jedoch erleichtern.

Wann ist die Ehe beendet?

Erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Getrenntleben, Härtefallscheidung, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt.

Vertiefend: § 114 FamFG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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