Volljährigenadoption
Volljährigenadoption ist die gerichtliche Annahme einer volljährigen Person als Kind. Sie setzt voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere bei einem bereits entstandenen oder ernsthaft zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnis angenommen werden kann. Anders als die Minderjährigenadoption wirkt sie regelmäßig nur zwischen dem Angenommenen, dem Annehmenden und deren Abkömmlingen. Die Beziehungen zur bisherigen Familie bleiben grundsätzlich bestehen. Eine Adoption allein zur Steuerersparnis oder Namensänderung genügt nicht.
Rechtliche Bedeutung
Die Volljährigenadoption rechtfertigt dauerhafte familienrechtliche, namensrechtliche und erbrechtliche Folgen. Das Gericht prüft die gelebte persönliche Verbundenheit.
Voraussetzungen und Folgen
Annehmender und Anzunehmender müssen den notariell beurkundeten Antrag stellen. Interessen bestehender Kinder und Ehegatten sind zu berücksichtigen.
Beispiel
Ein Stiefvater hat den inzwischen erwachsenen Stiefsohn seit dessen früher Kindheit wie ein eigenes Kind betreut. Beide beantragen die Volljährigenadoption.
Häufige Fragen
Erlischt die Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie?
Bei der Adoption mit schwachen Wirkungen grundsätzlich nicht.
Reicht der Wunsch nach einem gemeinsamen Namen?
Nein. Erforderlich ist eine sittlich gerechtfertigte Eltern-Kind-Beziehung.
Ist ein Notar erforderlich?
Ja. Der Adoptionsantrag bedarf notarieller Beurkundung.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Eheschließung, Internationales Familienrecht, Vaterschaftsanerkennung, Zugewinngemeinschaft.
Vertiefend: § 1767 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.